Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 362
Zum Formwechsel einer Genossenschaft in eine AG vgl. zunächst o. unter Rdn 311 ff. allgemein zum Formwechsel sowie Rdn 339 ff. zum Formwechsel in eine AG und der AG in die GmbH bei Rdn 352 ff. Insb. sind hier die §§ 258–271 UmwG zu beachten.
Rz. 363
Der Formwechsel einer Genossenschaft ist nach § 258 Abs. 1 UmwG nur in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zulässig. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um eine aus einer LPG hervorgegangenen Genossenschaft in den neuen Bundesländern handelt (§ 38a LwAnpG). Dabei muss auf jeden Genossen mindestens ein auf volle EUR lautender Geschäftsanteil oder eine volle Aktie entfallen (§ 258 Abs. 2 UmwG).
Rz. 364
§ 263 UmwG bestimmt den Inhalt des Umwandlungsbeschlusses über eine ausführliche Verweisung in Abs. 1 sowie einige Sonderregelungen insb. zu den Beteiligungsquoten der bisherigen Genossen an der zukünftigen Rechtsform.
Hinweis
Bei der Beteiligung einer Genossenschaft am Formwechsel ist ein Gutachten des Prüfungsverbands erforderlich (§§ 259, 270 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Da diese Prüfung auch Gläubigerschutzinteressen dient, ist sie nicht verzichtbar.
Rz. 365
§ 264 UmwG schreibt wie § 220 UmwG (vgl. o. Rdn 345) die Deckung des Grundkapitals durch das Reinvermögen der e.G. vor. Die von einer Rangrücktrittserklärung betroffenen Verbindlichkeiten bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Aus dem Identitätsgrundsatz beim Formwechsel folgt, dass eine Mitgliedschaft der formwechselnden Genossenschaft bei einer anderen Genossenschaft weder direkt noch analog § 77a GenG durch den Formwechsel erlischt. Denn es liegt weder eine Rechtsnachfolge in die Genossenschaftsmitgliedschaft noch ein Erlöschen der formwechselnden Genossenschaft vor.
Rz. 366
Da zwei verschiedene Register beteiligt sind, ist die Anmeldung sowohl beim Register des formwechselnden Rechtsträgers (Genossenschaft) als auch beim Register der neuen Rechtsform anzumelden (§ 198 Abs. 2 Satz 3 UmwG) und einzutragen (§§ 198 Abs. 2 Satz 4, 202 Abs. 2 UmwG). Für die Genossenschaft handelt der Vorstand, beim Register der AG alle Vorstände und der Aufsichtsrat (§§ 265 i.V.m. 222 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die Mitteilungspflicht nach § 20 AktG kann durch den Formwechsel in eine AG ausgelöst werden.