Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 436
Der Umwandlungsbericht muss den Anteilsinhabern sowie dem zuständigen Betriebsrat der übertragenden/formwechselnden Gesellschaft bzw. den Arbeitnehmern der Gesellschaft spätestens sechs Wochen vor der den Zustimmungsbeschluss fassenden Versammlung der Anteilsinhaber elektronisch zugänglich gemacht werden (§§ 310 Abs. 1 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz 2, 337 Abs. 1 UmwG). Nach der Regierungsbegründung kann der zuständige Betriebsrat je nach konkreter Betroffenheit auch Gesamt- bzw. Konzernbetriebsratsgremium sowie Europäischer bzw. SE-Betriebsrat sein. Zu den §§ 5 Abs. 3 und § 126 Abs. 3 UmwG war es bislang h.M., dass der "zuständige Betriebsrat dieses Rechtsträgers" regelmäßig kein gesellschaftsübergreifender Betriebsrat wie der Konzernbetriebsrat ist. Vor diesem Hintergrund dürfte die Begründung lediglich als Hinweis auf mögliche Zuständigkeiten zu verstehen sein. In der Sache richtet sich die Zuständigkeit der Betriebsräte auch weiterhin nach den gesetzlichen oder vereinbarten Grundlagen des jeweiligen Betriebsrats. Hat sich das Vertretungsorgan der Gesellschaft für die Erstellung von Einzelberichten entschieden, muss dem jeweiligen Adressaten nur der ihn betreffende Einzelbericht zugänglich gemacht werden (§§ 310 Abs. 1 Satz 2, 324 Abs. 1 Satz 2, 337 Abs. 1 UmwG). Im Hinblick auf die technische Umsetzung verfügen die Unternehmen über einen Spielraum. Der elektronischen Zugänglichmachung wird genügt, sofern der Bericht elektronisch übermittelt oder zur Kenntnisnahme bereitgestellt wird und mit einer Kenntnisnahme durch die Adressaten gerechnet werden kann. Eine denkbare Möglichkeit der technischen Umsetzung ist bspw. die Übermittlung mittels E-Mail oder auf anderem Weg der unternehmensüblichen Kommunikation, sofern diese elektronisch erfolgt und mit Kenntnisnahme durch den Adressaten gerechnet werden kann. Vorstellbar ist nach der Regierungsbegründung auch eine Einstellung auf der Internetseite des Unternehmens, vorausgesetzt die Adressaten werden auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme gesondert hingewiesen. Gem. §§ 310 Abs. 1 Satz 3, 324 Abs. 1 Satz 2, 337 Abs. 1 UmwG ist der Umwandlungsplan oder sein Entwurf, sofern dieser im Zeitpunkt der Zugänglichmachung des Berichts bereits vorliegt, gemeinsam mit dem Bericht zugänglich zu machen. Neben den Bestimmungen des § 310 Abs. 1 UmwG sind rechtsformspezifischen Übermittlungs- bzw. Auslegungspflichten einzuhalten.
Rz. 437
Der zuständige Betriebsrat bzw. die Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft haben die Möglichkeit, dieser eine Stellungnahme zum arbeitnehmerspezifischen Bericht(sabschnitt) zu übermitteln (§§ 310 Abs. 3, 324 Abs. 1 Satz 2, 337 Abs. 1 UmwG). Die den Anteilsinhabern zur Kenntnis zu bringende Stellungnahme dient insbesondere der Vorbereitung des Zustimmungsbeschlusses der Anteilsinhaber. Den Anteilsinhabern sollen die beschäftigungsspezifischen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auch aus der Perspektive der Arbeitnehmer dargelegt werden, damit diese ihre Entscheidung auf einer möglichst objektiven Informationsgrundlage treffen können. Gem. Art. 86e Abs. 7, 124 Abs. 7, 160e Abs. 7 GesRRL ist die Gesellschaft zur Unterrichtung der Anteilsinhaber nur verpflichtet, wenn das Vertretungsorgan diese "rechtzeitig" erhält. Eine Frist von einer Woche vor dem Tag der beschlussfassenden Versammlung der Anteilsinhaber bringt das Interesse des Betriebsrats bzw. der Arbeitnehmer an einer angemessenen Frist zur Vorbereitung der Stellungnahme mit dem Interesse der Anteilsinhaber an einer angemessenen Zeit zur Befassung mit der Stellungnahme und Vorbereitung der Beschlussentscheidung in Einklang. Dem Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern steht ein Zeitraum von mindestens fünf Wochen zur Vorbereitung und Übermittlung der Stellungnahme zur Verfügung (vgl. §§ 310 Abs. 1 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz 2, 337 Abs. 1 UmwG). Bei einem noch kürzeren Zeitraum zwischen der Unterrichtung der Anteilsinhaber und dem Tag der Beschlussfassung wäre eine angemessene Auseinandersetzung der Anteilsinhaber mit der Stellungnahme unter Umständen nicht mehr gewährleistet, was schließlich zum Nachteil der Arbeitnehmer gereichen würde. Für die Unterrichtung der Anteilsinhaber durch die Gesellschaft genügt der elektronische Zugang. Regelmäßig dürfte es sich anbieten, dieselbe Art der technischen Umsetzung wie bei der erstmaligen Zugänglichmachung des Umwandlungsberichts zu wählen.