Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 462
Die Eintragung im Register des Ausgangsmitgliedstaats – und damit die Erteilung der Vorabbescheinigung – darf nicht erfolgen, solange die Frist zur Annahme eines Barabfindungsangebots und die materielle Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Gläubigersicherheiten noch nicht abgelaufen sind (§§ 316 Abs. 2 Satz 1, 329 Satz 1, 343 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Die Vorgabe, dass das Registergericht eine Umwandlung erst eintragen darf, wenn die Zweimonatsfrist zur Annahme eines Barabfindungsangebots nach §§ 313 Abs. 3 Satz 1, 327, 340 Abs. 3 Satz 1 UmwG abgelaufen ist, soll verhindern, dass die Umwandlung wirksam wird, bevor sämtliche Anteilsinhaber ihre Entscheidung über die Annahme des Abfindungsangebots getroffen haben. Entsprechend dieser Zwecksetzung gilt eine Ausnahme, wenn alle Anteilsinhaber der übertragenden bzw. formwechselnden Gesellschaft der Umwandlungsmaßnahme zugestimmt haben (§§ 316 Abs. 2 Satz 2, 329 Satz 1, 343 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Im parlamentarischen Verfahren gestrichen worden ist die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, wonach bei Nichtablauf der Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Gläubigersicherheiten nach §§ 314 Abs. 3, 328, 341 Abs. 1 UmwG eine Eintragung nur erfolgen darf, wenn die Mitglieder des Vertretungsorgans gem. §§ 316 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 329 Satz 1, 343 Abs. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmRUG-RegE eine strafbewehrte Versicherung des Inhalts abgegeben haben, dass innerhalb der Dreimonatsfrist der §§ 314 Abs. 3, 328, 341 Abs. 1 UmwG keine Sicherheitsleistung gerichtlich geltend gemacht wurde. Wurde allerdings ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gerichtlich geltend gemacht, darf das Registergericht nach §§ 316 Abs. 2 Satz 3, 329 Satz 1, 343 Abs. 2 Satz 3 UmwG die Eintragung nur vornehmen, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Gläubigeranträge entweder rechtskräftig abgelehnt wurden (Nr. 1) oder die Sicherheit nach Maßgabe der dem Gläubigerantrag stattgebenden Entscheidung geleistet wurde (Nr. 2) oder, falls die Sicherheit nicht in der vom Gläubiger beantragten Höhe festgesetzt wurde, sowohl die Entscheidung rechtskräftig ist als auch die festgesetzte Sicherheit geleistet wurde (Nr. 3). Die Vorschrift gewährleistet die Durchsetzung des Gläubigeranspruchs auf Sicherheitsleistung, indem sie sicherstellt, dass keine Vorabbescheinigung erteilt wird, solange noch etwaige Sicherheitsleistungsansprüche bestehen und durchgesetzt werden könnten. Hat das zuständige Gericht einem Gläubigerantrag ganz oder teilweise stattgegeben, muss die übertragende bzw. formwechselnde Gesellschaft dem Registergericht die Leistung der Sicherheit in geeigneter Form nachweisen (§§ 316 Abs. 2 Satz 4, 329 Satz 1, 343 Abs. 2 Satz 4 UmwG). Hält das Registergericht dies für erforderlich, kann es die Abgabe einer strafbewehrten Versicherung mit dem Inhalt verlangen, dass die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde (§§ 316 Abs. 2 Satz 5, 329 Satz 1, 343 Abs. 2 Satz 5 UmwG).