Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
(1) Verschmelzungsbericht
Rz. 118
Die Vertretungsorgane jedes beteiligten Rechtsträgers haben grds. einen (ggf. gemeinsamen) schriftlichen Verschmelzungsbericht zu erstellen (§ 8 UmwG). Unter bestimmten Voraussetzungen sind in den besonderen Regelungen für Rechtsträger bestimmter Rechtsformen auch Ausnahmen von der Berichtspflicht vorgesehen (z.B. § 41 UmwG für Personenhandelsgesellschaften, bei denen alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sind). Entbehrlich ist ein Verschmelzungsbericht auch, wenn sämtliche Anteilsinhaber der betroffenen Rechtsträger darauf in notarieller Form verzichtet haben oder die Verschmelzung einer 100 %igen Tochter- auf ihre Muttergesellschaft erfolgt (§ 8 Abs. 3 UmwG). Da der Verzicht keine höchstpersönliche Erklärung darstellt, ist Vertretung aufgrund formloser Vollmacht möglich. Der Bericht muss schriftlich abgefasst, aber nur von den Mitgliedern des Vertretungsorgans in vertretungsberechtigter Zahl unterzeichnet sein.
Rz. 119
Der Verschmelzungsbericht dient der Vorabinformation der Gesellschafter zur sachgerechten Vorbereitung auf die Versammlung der Anteilseigner (vgl. § 47 UmwG: auch Übersenden mit Einberufung). Er muss zeitnah (ca. innerhalb von acht Monaten) zum Umwandlungsstichtag erstellt werden. Der Bericht soll den Anteilsinhabern eine Plausibilitätskontrolle des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses ermöglichen, nicht aber die Überprüfbarkeit des Verschmelzungsvorgangs bis in alle Einzelheiten. Hierfür ist es erforderlich die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme darzulegen. Insb. im Hinblick auf letzteres sind die Ermittlung der Unternehmenswerte und der wirtschaftlichen Hintergründe zu erläutern. Es bedarf zwar keines detaillierten Synergiefahrplans aber einer groben Schätzung und der schlagwortartigen Aufzählung der durch die Verschmelzung geplanten Kosteneinsparungen. Unzureichende Informationen führen i.d.R. zur Anfechtbarkeit der Zustimmungsbeschlüsse. Dies gilt nach herrschender Meinung auch, wenn der Informationsmangel nur das Umtauschverhältnis betrifft. Die Gegenmeinung sucht hierfür die Lösung über das Spruchverfahren nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 15 UmwG.
(2) Verschmelzungsprüfung
Rz. 120
Die §§ 9–12 UmwG sehen die Prüfung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs durch einen oder mehrere vom Vertretungsorgan bestellte (§ 10 Abs. 1 UmwG) sachverständige Prüfer vor. Der Verschmelzungsprüfer kann nachfolgend auch zum Abschlussprüfer gewählt werden. Neuerdings besteht im Rahmen von Verschmelzungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften auch die Möglichkeit, diesen zugleich zum Gründungs- bzw. Sacheinlageprüfer zu bestellen, §§ 69 Abs. 1 Satz 4, 75 Abs. 1 Satz 2 UmwG. Im Zentrum der Prüfung steht die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses unter Berücksichtigung der baren Zuzahlung und der für die Anteilsinhaber vorgesehenen Mitgliedschaften. Ob eine Verschmelzungsprüfung erforderlich ist, bestimmt sich nach den besonderen Regelungen jeweils bei den einzelnen beteiligten Rechtsträgern, die dies ausdrücklich anordnen müssen (vgl. o. Rdn 90). Bei der GmbH wird sie nach § 48 UmwG nur auf Verlangen eines Gesellschafters durchgeführt. Seit dem Zweiten UmwÄndG ist vorgesehen, dass der Gesellschafter die Prüfung der Verschmelzung nur noch innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zusendung der Verschmelzungsunterlagen verlangen kann. Gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 Um...