Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 343
Die Anmeldung des Formwechsels erfolgt durch alle künftigen Mitglieder des Vorstands (bei der GmbH der Geschäftsführer) sowie alle Aufsichtsratsmitglieder (§ 222 UmwG) und alle Gründer (§ 222 Abs. 2 UmwG).
Zur Problematik der überflüssigen Komplementär-GmbH beim Ausgangsrechtsträger vgl. die obigen Ausführungen bei Rdn 313 ff.
Rz. 344
Nach § 197 Satz 1 UmwG gelten grds. die Gründungsvorschriften der entstehenden Kapitalgesellschaft. Wie bei der Sachgründung einer AG bedarf es eines Gründungsberichts durch die Gründer (§ 32 AktG; vgl. a. für die GmbH § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) sowie einer Gründungsprüfung durch den Vorstand, Aufsichtsrat und einen externen Gründungsprüfer (§ 197 UmwG i.V.m. §§ 33, 34 AktG).
Rz. 345
Darüber hinaus muss zum Schutz der Kapitalaufbringung nach § 220 UmwG der Nennbetrag des Grundkapitals bei der entstehenden AG oder GmbH durch das Nettovermögen (Reinvermögen), wie bei einer Sachgründung nach Verkehrswerten bewertet, gedeckt sein. Verbindlichkeiten mit Rangrücktrittserklärung bleiben außer Betracht. Der Nachweis erfolgt durch eine Bilanz (wenn die Buchwerte schon genügen) oder einen gesondert aufzustellenden Vermögensstatus (zu Verkehrswerten). Genügt der Wert nicht den Anforderungen des § 220 UmwG, kann die Kapitalaufbringung durch eine zusätzliche Sacheinlage oder Bareinlage (Mischeinlage) erfolgen. Für die Praxis empfiehlt sich, um den Streit über die Zulässigkeit einer Mischeinlage zu vermeiden, den Wert des Ausgangsrechtsträgers vor dem Formwechsel durch eine bare Einlage in die Kapitalrücklage zu erhöhen.
Rz. 346
Die Stammeinlage bei der Zielgesellschaft muss nicht identisch mit dem bisherigen Kapitalanteil des jeweiligen Personengesellschafters festgesetzt werden. Für die Verwendung der überschießenden Kapitalanteile und des sonstigen Eigenkapitals des Personenhandelsgesellschafters ist eine Regelung im Umwandlungsbeschluss (Rückzahlung, Einstellung in die Kapitalrücklage oder Einbuchung eines Darlehens) zwar nicht zwingend, aber sinnvoll.
Rz. 347
Die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB für Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Formwechsels bleibt bis 5 Jahre nach dem Formwechsel erhalten (§ 224 UmwG).
Rz. 348
Sinnvollerweise wird im Formwechselbeschluss oder einem gesonderten Gesellschafterbeschluss wie bei der Gründung gleich der bei der AG erforderliche Aufsichtsrat mitbestellt. Denn dieser selbst sowie die durch ihn zu ernennenden Vorstandsmitglieder müssen die Anmeldung des Formwechsels bewirken. Nach § 197 Satz 2 UmwG findet dabei § 30 Abs. 3 Satz 1 AktG keine Anwendung. Daher ist die Amtszeit des ersten Aufsichtsrates nicht bis zum Ende der Hauptversammlung, die über das erste Geschäftsjahr beschließt, begrenzt.
Rz. 349
Bei einem Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft muss für ggf. vorhandenes Sonderbetriebsvermögen der formwechselnden Personenhandelsgesellschaft zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven die Erhaltung der Betriebsvermögenseigenschaft im Auge behalten werden.