Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 496
Insb. bei der Einbringung von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen sind häufig nicht nur Aktiva zu übertragen, sondern auch bestehende Verbindlichkeiten. Außerdem soll die aufnehmende Gesellschaft häufig neuer Vertragspartner von bereits abgeschlossenen Verträgen wie z.B. von Mietverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen oder von sonstigen laufenden Vertragsverhältnissen mit Geschäftspartnern werden.
Verbindlichkeiten können gem. §§ 414, 415 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des jeweiligen Gläubigers befreiend übertragen werden (Schuldübernahme). Notwendige Zustimmungen der Gläubiger sollten vor dem Abschluss des Einbringungsvertrages eingeholt werden. Wenn ein Gläubiger die Zustimmung verweigert, haftet gem. § 415 Abs. 3 BGB im Zweifel zunächst der Übernehmer für die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten.
Hinweis
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Vermutung des § 415 Abs. 3 BGB im Einbringungsvertrag festgeschrieben werden, indem ausdrücklich vereinbart wird, dass die übernehmende Gesellschaft die Verbindlichkeit im Weg des Schuldbeitritts mitübernimmt und dass die Parteien sich jedenfalls schuldrechtlich im Innenverhältnis mit Wirkung zum Einbringungsstichtag so stellen, als ob die Schuldübernahme wirksam geworden wäre.
Rz. 497
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Muster 14.52: Einbringungsvertrag/Schuldübernahme
Soweit die Gläubiger der in Anlage _________________________ dieses Einbringungsvertrages aufgelisteten, von der Gesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten der Schuldübernahme nicht zustimmen, behandeln sich der Einbringende und die Gesellschaft schuldrechtlich im Innenverhältnis dennoch so, als ob die Schuldübernahme erfolgt wäre. Die Gesellschaft stellt den Einbringenden insoweit von jeglicher Inanspruchnahme aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage _________________________ dieses Einbringungsvertrages aufgelisteten Verbindlichkeiten frei.
Rz. 498
Bei der Übertragung eines Vertrages auf eine Gesellschaft (Vertragsübernahme) muss ebenfalls der Vertragspartner mit einbezogen werden. Dies kann entweder durch einen dreiseitigen Vertrag geschehen oder aber durch einen zweiseitigen Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Vertragspartei, dem der Dritte zustimmt. Während die Vertragsübernahme der Form des übernommenen Vertrages bedarf, ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners gem. § 182 Abs. 2 BGB formlos möglich.
Hinweis
Auch hier sind im Einbringungsvertrag Regelungen vorzusehen, wonach die Parteien sich unabhängig davon, ob die Zustimmung des Vertragspartners erlangt werden kann, jedenfalls schuldrechtlich im Innenverhältnis mit Wirkung zum Einbringungsstichtag so zu stellen haben, als ob die Vertragsübernahme wirksam geworden wäre.
Rz. 499
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Muster 14.53: Einbringungsvertrag/Vertragsübernahme
Soweit die Vertragspartner der in Anlage _________________________ dieses Einbringungsvertrages aufgelisteten, von der Gesellschaft übernommenen laufenden Vertragsverhältnisse der Vertragsübernahme nicht zustimmen, behandeln sich der Einbringende und die Gesellschaft schuldrechtlich im Innenverhältnis dennoch so, als ob die Vertragsübernahme erfolgt wäre; insb. sind sämtliche Vorteile und Lasten aus den in Anlage _________________________ aufgelisteten Vertragsverhältnissen mit Wirkung ab dem Einbringungsstichtag ausschließlich der Gesellschaft zugeordnet. Die Gesellschaft stellt den Einbringenden insoweit von jeglicher Inanspruchnahme frei.
Rz. 500
Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil i.S.e. Handelsgeschäftes eingebracht wird und die übernehmende Gesellschaft das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, ist § 25 HGB zu beachten. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgt ein gesetzlicher Schuldbeitritt der übernehmenden Gesellschaft für Verbindlichkeiten, die der ehemalige Firmeninhaber begründet hat. Bestehende Forderungen gelten den Schuldnern ggü. gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen, sofern keine ausdrücklichen Regelungen zwischen Einbringer und aufnehmender Gesellschaft getroffen worden sind. Damit wird durch § 25 Abs. 1 HGB jedoch keine gesetzliche Vertragsübernahme begründet. Es soll vielmehr nur der Schuldner geschützt werden, wenn er ahnungslos an den neuen Firmeninhaber leistet, obwohl seine Verbindlichkeit beim alten Firmeninhaber verblieben ist.
Hinweis
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, auch bei der Einbringung eines Handelsgeschäftes mit Firmenfortführung eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme mit sämtlichen dritten Vertragspartnern zu vereinbaren. Ferner kann die Haftung der übernehmenden Gesellschaft für bestehende Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden. Diese Vereinbarung wird den Gläubigern ggü. erst mit Eintragung und Bekanntmachung in das Handelsregister wirksam (§ 25 Abs. 2 HGB).