Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 662
Grundlage der Realteilung ist eine Klausel im Gesellschaftsvertrag oder in Ermangelung entsprechender Regelungen ein Gesellschafterbeschluss, wonach die Gesellschaft ohne Liquidation durch Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf die Gesellschafter beendet werden soll.
Rz. 663
Es ist sinnvoll, dass die Gesellschafter neben dem Gesellschafterbeschluss noch einen Auseinandersetzungvertrag abschließen, in dem die Details der Realteilung festgelegt werden. In diesem Auseinandersetzungsvertrag müssen v.a. auch Regelungen enthalten sein, wie zu verfahren ist, wenn ein Gesellschafter Wirtschaftsgüter innerhalb der steuerlichen Sperrfristenveräußert oder entnimmt. Denn eine derartige Veräußerung oder Entnahme kann auch zu einer steuerlichen Belastung bei den übrigen Gesellschaftern führen. Daher ist festzulegen, dass der Gesellschafter verpflichtet ist, die steuerliche Mehrbelastung zu tragen, der die steuerschädliche Verfügung oder Entnahme getätigt hat. Dies kann durch die folgende Klausel im Auseinandersetzungsvertrag geschehen.
Rz. 664
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Muster 14.56: Auseinandersetzungsvertrag/steuerliche Behaltefrist
Die Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig, keine Rechtsgeschäfte oder sonstige Handlungen vorzunehmen, welche die Steuerneutralität der Realteilung rückwirkend entfallen lässt. Insb. verpflichten sich die Gesellschafter, die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Behaltefristen (Sperrfristen) des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG einzuhalten. Soweit es nachträglich durch das Verhalten eines Gesellschafters für die hier vereinbarte Realteilung zu einem Anfall von Steuern kommt, stellt dieser Gesellschafter die anderen Gesellschafter von etwaig anfallenden Steuern frei.
Ferner kann der Auseinandersetzungsvertrag eine klarstellende Klausel zu etwaigen Wertausgleichszahlungen enthalten.
Rz. 665
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Muster 14.57: Auseinandersetzungsvertrag/Wertausgleichszahlungen
Ausgleichzahlungen zwischen den Gesellschaftern sind nicht zu leisten, da die Parteien von der Gleichwertigkeit der Wirtschaftsgüter, die jeweils den Gesellschaftern zugeordnet werden, ausgehen. Ausgleichszahlungen sind auch insoweit ausgeschlossen, als stille Reserven in unterschiedlichem Umfang auf die einzelnen Gesellschafter übergehen.
Hinweis
Der Auseinandersetzungsvertrag sollte bereits möglichst detaillierte Aufstellungen über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens (z.B. in Form von Anlagen) enthalten. Diese Aufstellungen können dann auch in Form einer Anlage zum Inhalt des Gesellschafterbeschlusses über die Realteilung der Gesellschaft gemacht werden.
Rz. 666
Die Durchführung der Realteilung obliegt der Komplementärin der Gesellschaft, sofern die Gesellschafter in ihrem Gesellschafterbeschluss nichts anderes beschließen. Sie vertritt die Gesellschaft insb. bei Auflassungen zu Grundstücksübertragungen.
Rz. 667
Sobald die Realteilung durchgeführt ist, muss die Beendigung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Wenn einzelne Gesellschafter einen Teilbetrieb übernehmen und noch nicht als Einzelkaufmann in das Handelsregister eingetragen sind, kann diese Eintragung zusammen mit der Beendigung angemeldet werden. Dabei ist auch anzugeben, ob ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter die bisherige Firma fortführt.