Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 438
Der Bericht(sabschnitt) für die Anteilsinhaber ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber der beteiligten Gesellschaft auf ihn verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden (§ 309 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1, Satz 2; § 324 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1, Satz 2; § 337 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 192 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 UmwG). Die Arbeitnehmer können auf den für sie bestimmten Bericht(sabschnitt) nicht verzichten; der Bericht(sabschnitt) für die Arbeitnehmer ist jedoch bei arbeitnehmerlosen Gesellschaften entbehrlich (§§ 309 Abs. 6 Satz 3, 324 Abs. 2 Satz 2, 337 Abs. 3 Satz 2 UmwG).
Rz. 439
Der Bericht(sabschnitt) für die Anteilsinhaber (nicht derjenige für die Arbeitnehmer!) ist ferner bei Einpersonengesellschaften entbehrlich (§ 309 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Satz 2; § 324 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Satz 2; § 337 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 192 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 UmwG). Die UmwRL erlaubt es den Mitgliedstaaten darüber hinaus, Einpersonengesellschaften vollumfänglich von der Berichtspflicht auszunehmen – und damit auch von der Pflicht zur Vorlage eines Berichts(abschnitts) für die Arbeitnehmer. Dies folgt aus dem Wortlaut der Richtlinienbestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten die Ausnahme von den Bestimmungen "dieses Artikels" vorsehen können (Art. 86e Abs. 4 Satz 2, 124 Abs. 4, 160e Abs. 4 Satz 2 GesRRL). Damit schießt die Ausnahme jedoch über ihr Ziel hinaus und schränkt die Information der Arbeitnehmer unangemessen ein. Denn der Schutzzweck der Berichtspflicht gegenüber der Arbeitnehmerseite knüpft an das Vorhandensein von Arbeitnehmern an und nicht an die Anzahl der Gesellschafter. Wie bereits an anderer Stelle dargestellt wurde, handelt es sich hierbei um ein Redaktionsversehen des Unionsgesetzgebers. Die vorgenannten Richtlinienbestimmungen sind zur Wahrung der berechtigten Schutzinteressen der Arbeitnehmer und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Mitgliedstaaten Einpersonengesellschaften (lediglich) von der Pflicht zur Vorlage eines für den Alleingesellschafter bestimmten Berichts bzw. Abschnitts ausnehmen können. Der deutsche Umsetzungsgesetzgeber hat von dieser Option daher zu Recht nur eingeschränkt Gebrauch gemacht. Maßgeblich für den Zuschnitt der Ausnahme von der Berichtspflicht sind dabei die schutzwürdigen Informationsinteressen der Arbeitnehmer: So ist bei einer arbeitnehmerlosen Einpersonengesellschaft der grds. vorgesehene einheitliche Bericht insgesamt entbehrlich. Hat die Gesellschaft Arbeitnehmer, ist bei Nutzung der Option nach §§ 309 Abs. 3 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz 2, 337 Abs. 1 UmwG zur Erstellung getrennter Berichte ein eigener Bericht für die Arbeitnehmer mit den Inhalten nach § 309 Abs. 2 und Abs. 5 (i.V.m. §§ 324 Abs. 1 Satz 2, 337 Abs. 1 UmwG) vorzulegen, während ein Bericht für den Alleingesellschafter entbehrlich ist. Dieses Verständnis stellen §§ 309 Abs. 6 Satz 1, 324 Abs. 2 Satz 1, 337 Abs. 3 Satz 1 UmwG klar, indem sie bestimmen, dass in den betreffenden Fällen ausdrücklich nur "der Bericht für die Anteilsinhaber" nicht erforderlich ist. Eine solche eingeschränkte Nutzung der Mitgliedstaatenoption ist auch zulässig. Denn sie beruht letztlich auf der autonomen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, von einer ihm zugewiesenen Kompetenz nur in eingeschränktem Umfang Gebrauch zu machen.
Rz. 440
Darüber hinaus ist der Bericht(sabschnitt) für die Anteilsinhaber in bestimmten Konzernkonstellationen entbehrlich.
Rz. 441
Schließlich stellen §§ 309 Abs. 6 Satz 4, 324 Abs. 2 Satz 3, 337 Abs. 3 Satz 3 UmwG klar, dass ein Umwandlungsbericht insgesamt nicht erforderlich ist, wenn sowohl der Bericht(sabschnitt) für die Anteilsinhaber als auch der Bericht(sabschnitt) für die Arbeitnehmer entbehrlich ist.