Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 203
Nach § 61 UmwG ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf vor der Einberufung der Hauptversammlung, die über die Zustimmung beschließen soll, zum Zweck der Bekanntmachung beim Registergericht jeder beteiligten AG einzureichen. Diese Einreichung ist nach h.M. verzichtbar, obwohl sie auch den Interessen der Gläubiger dient.
Darüber hinaus sieht § 63 UmwG in Abs. 1 die Auslegung diverser Unterlagen vor. Diese muss in den Geschäftsräumen der jeweiligen AG zur Einsicht der Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an erfolgen, die über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll. Die u.a. auszulegende Jahresbilanz darf einen höchstens 6 Monate zurückliegenden Stichtag haben (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG), sodass sich hierdurch faktisch die 8-Monatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG verkürzen kann. Die alternativ zur Verfügung zu stellende Zwischenbilanz, (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG), ist seit dem Dritten UmwÄndG entbehrlich, wenn die Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger auf die Aufstellung verzichten bzw. die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gem. § 37w WpHG veröffentlich hat, § 63 Abs. 2 Satz 5 UmwG. Der Jahresabschluss des vergangenen Jahres muss dann nicht ausgelegt werden, wenn er noch nicht aufgestellt sein musste. § 63 Abs. 3 UmwG enthält das Recht jedes Aktionärs auf eine Abschrift dieser Unterlagen. Die Gesellschaft kann diese Informationspflichten auch durch Zugänglichmachen auf ihrer Internetseite erfüllen, bzw. die Unterlagen dem Aktionär mit dessen Einwilligung elektronisch übermitteln, § 63 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 UmwG. Diese Informationspflicht ist als rein gesellschafterschützend verzichtbar.
Seit dem Dritten UmwÄndG sieht das UmwG in § 64 Abs. 1 Satz 2, 3 eine Informationspflicht über wesentliche Veränderungen des Vermögens der Gesellschaft vor, die zwischen dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags oder der Entwurfsaufstellung und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten sind. Die Norm verpflichtet den Vorstand der AG gegenüber seinen eigenen Aktionären als auch gegenüber den Vertretungsorganen des Vertragspartners. Da hierdurch die Informationen des Verschmelzungsberichts aktualisiert werden sollen, besteht wie auch bei diesem die Möglichkeit des Verzichts, §§ 64 Abs. 1 Satz 4, 8 Abs. 3 Satz 1 UmwG.
Rz. 204
Ist ein Zustimmungsbeschluss bei der übernehmenden AG entbehrlich (vgl. § 62 Abs. 1, 2 UmwG) müssen nach § 62 Abs. 3 UmwG einen Monat vor der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft, die den Zustimmungsbeschluss fassen soll, in den Geschäftsräumen der übernehmenden Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre die in § 63 Abs. 1 UmwG genannten Unterlagen ausgelegt werden. Darüber hinaus bedarf es einer speziellen Bekanntmachung (§ 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG). Die Gesellschaft kann diese Informationspflichten auch durch Zugänglichmachen auf ihrer Internetseite erfüllen, bzw. neuerdings diese dem Aktionär mit dessen Einwilligung auch auf elektronischem Wege übermitteln, § 62 Abs. 3 Satz 7, 8. Dies gilt auch bei einem 100 %igen Tochter-Mutter-Verhältnis, da die Information der Aktionäre der aufnehmenden Muttergesellschaft bezweckt wird.
Durch § 62 Abs. 4 Satz 4 UmwG ist nunmehr auch geklärt, dass die Eintragung der Verschmelzung erst beantragt werden kann, wenn dem Betriebsrat der beurkundete Vertrag mindestens einen Monat vor Antragstellung vorlag.
Ist bei der übertragenden AG ein Verschmelzungsbeschluss ebenfalls entbehrlich (§ 62 Abs. 4 UmwG), so sind die Informationspflichten "nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags für die Dauer eines Monats" zu erfüllen, § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 UmwG. Dies gilt jedoch nur für die aufnehmende Gesellschaft. Die übertragende Gesellschaft hingegen unterliegt im Fall einer Alleinaktionärsstellung keinen Informationspflichten.
Rz. 205
Im Tagesordnungspunkt zur Abstimmung über die Verschmelzung ist nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG auch der wesentliche Inhalt des Verschmelzungsvertrages, nicht notwendigerweise der gesamte Verschmelzungsvertrag, bekannt zu machen.
Durch das ARUG haben sich entsprechend den allgemein für die AG vorgesehenen Erleichterungen auch Veränderungen bei den Verschmelzungen und sonstigen Umwandlungsvorgängen unter Beteiligung von AG ergeben.