Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
(1) Anmeldebefugnis und Form
Rz. 146
Die Verschmelzung muss von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger grds. in vertretungsberechtigter Zahl, bei der Anmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH durch alle Geschäftsführer (§ 55 UmwG i.V.m. § 78 GmbHG) in beglaubigter Form sowohl bei den Registergerichten aller übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers zur Eintragung angemeldet werden (§ 16 Abs. 1 UmwG).
Seit dem EHUG müssen die Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister in elektronischer – allerdings weiterhin öffentlich beglaubigter – Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Die näheren Anforderungen regeln die Regierungen der registerführenden Bundesländer in einer Verordnung (§ 8a Abs. 2 HGB).
(2) Anlagen und Kapitalerhöhung
Rz. 147
Die erforderlichen Anlagen für die Anmeldung bei den Registern der übertragenden Rechtsträger ergeben sich hauptsächlich aus § 17 UmwG. Hinzukommen kann ggf. die Erklärung über den Eintritt etwa im Verschmelzungsvertrag vereinbarter, aufschiebender Bedingungen. Soweit eine Kapitalerhöhung beim aufnehmenden Rechtsträger erfolgen muss, ist diese dort spätestens mit der Verschmelzung zusammen anzumelden. Auch bei dem übertragenden Rechtsträger bedarf es eines Nachweises über ihre Durchführung (vgl. zur GmbH: § 53 UmwG, zur AG § 66 UmwG) und ggf. der Übernahmeerklärung des Treuhänders (§ 71 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Register des übernehmenden Rechtsträgers ist unabhängig vom (deklaratorischen) Registervollzug der Verschmelzung beim übertragenden Rechtsträger. Bei der übernehmenden GmbH ist ggf. auch eine Liste der Übernehmer (§ 55 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG) und zusätzlich eine berichtigte Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 1 GmbHG) beizufügen. Mit der Streichung des § 52 Abs. 2 UmwG stellt der Gesetzgeber zudem klar, dass für Einreichung einer neuen Gesellschafterliste ausschließlich der Notar zuständig ist, § 40 Abs. 2 GmbHG.
(3) Negativerklärung
Rz. 148
Nach § 16 Abs. 2 UmwG wird von den Vertretungsorganen in vertretungsberechtigter Anzahl bei der Anmeldung der Verschmelzung, der Spaltung (Verweis in § 125 Satz 1 UmwG) und beim Formwechsel (Verweis in § 198 Abs. 3 UmwG) eine Erklärung verlangt, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgerecht erhoben oder dass eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist. Diese sog. Negativerklärung bezieht sich auf die Verschmelzungsbeschlüsse aller beteiligten Rechtsträger. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist bei dieser Erklärung nicht möglich. Vorgänge, die Gegenstand der Negativerklärung sein können, aber erst nach der Anmeldung eintreten, müssen gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 UmwG dem Registergericht nachträglich mitgeteilt werden. Fehlt eine Negativerklärung, besteht ein Eintragungsverbot i.S.e. Registersperre. Sie kann allerdings auch noch nach Ablauf der 8-Monatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG nachgereicht werden. Wird die Verschmelzung dennoch eingetragen, ist sie wirksam und muss nicht rückgängig gemacht werden. Wegen verfrühter Eintragung kommt allerdings Staatshaftung wegen Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers infrage.
Rz. 149
Die Negativerklärung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn alle klageberechtigten Anteilsinhaber ausdrücklich in notarieller Form auf die Anfechtungsklage verzichten (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 UmwG) oder wenn alle Anteilsinhaber dem Verschmelzungsbeschluss zugestimmt haben, weil Anfechtungsklagen mangels Rechtsschutzbedürfnis dann auch nicht mehr möglich sind. Daher bedarf es auch bei der Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns zur Neugründung einer GmbH (vgl. § 152 UmwG) keiner Negativerklärung. In der Praxis ist es dennoch üblich, auch bei allseitiger Zustimmung ausdrückliche Verzichtserklärungen einzuholen. Eine formlose rechtsgeschäftliche Vertretung ist hierbei möglich.
Rz. 150
Der Negativerklärung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UmwG steht es gleich, wenn ein Prozessgericht in einem sog. Unbedenklichkeitsverfahren rechtskräftig festgestellt hat, dass die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegensteht (§ 16 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Zu diesem Unbedenklichkeitsverfahren wird auf die einleitenden Ausführungen bei Rdn 45 ff. verwiesen.