Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 155
Die Eintragung in die Register der übertragenden und des aufnehmenden Rechtsträgers erfolgt in der in § 19 UmwG geregelten Reihenfolge:
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Register des übertragenden Rechtsträgers mit Wirksamkeitsvorbehalt; |
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Register des übernehmenden Rechtsträgers; |
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evtl. Kapitalerhöhung; |
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Eintragung der Verschmelzung → Wirksamkeit; |
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Mitteilung von Amts wegen von übernehmendem Register an übertragendes Register; |
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Register des übertragenden Rechtsträgers; |
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Vermerk des Tages der Eintragung beim übernehmenden Register. |
Rz. 156
Des Wirksamkeitsvorbehaltsvermerks im Register der übertragenden Rechtsträger bedarf es nicht, wenn die Eintragungen in den Registern aller Rechtsträger am selben Tag erfolgen, § 19 Abs. 1 Satz 2 UmwG. Soweit eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, muss diese vor der Verschmelzung im Register der übernehmenden Kapitalgesellschaft eingetragen werden (§§ 53, 66 UmwG). Die Verschmelzung wird erst mit ihrer Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 UmwG) wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt, also auch noch nach Fassung der Zustimmungsbeschlüsse, können Anteilseigner ihre Anteile veräußern. In diesem Zeitpunkt erlischt der übertragende Rechtsträger, alle Aktiva und Passiva gehen auf den aufnehmenden Rechtsträger über (s. dazu schon o. Rdn 72).
Rz. 157
Durch diese Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers sind alle Beurkundungsmängel des Verschmelzungsvertrages und eventueller Zustimmungs- und Verzichtserklärungen geheilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 UmwG). Darüber hinaus genießt die Verschmelzung auch bei sonstigen Mängeln Bestandsschutz (§ 20 Abs. 2 UmwG). Dieser erstreckt sich auch auf den zum Zwecke der Verschmelzung gefassten und im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhungsbeschluss oder eine damit eng verbundene Kapitalherabsetzung. Selbst eine begründete Anfechtungsklage kann nicht bewirken, dass die einmal eingetragene Verschmelzung rückgängig gemacht wird. Aufgrund der durch § 20 Abs. 2 UmwG angeordneten dauerhaften Bestandskraft sind neben der Amtslöschung nach §§ 395, 397 f. FamFG, der Beschwerde, der Rechtspflegererinnerung (§ 11 RPflG) auch jegliche Ansprüche auf Entschmelzung ausgeschlossen. Eine widerrechtliche Amtslöschung muss daher ihrerseits wieder gelöscht werden. Auch Insolvenzanfechtung ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bleiben demgegenüber möglich. Eine Rechtsnachfolge durch die eingetragene Verschmelzung findet nur dann nicht statt, wenn die ganze Verschmelzung wegen gravierender Mängel nichtig ist. Dies wird in der Rspr. angenommen, wenn z.B. die gewählte Umwandlungsform oder die Gesellschaftsform nicht dem Gesetz entspricht.