Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 266
Nach § 133 Abs. 1 UmwG haften alle an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für alle vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers neben dem Primärschuldner gesamtschuldnerisch 5 Jahre (§ 133 Abs. 3 UmwG) ab Eintragung ins Handelsregister.
Die Haftung nach § 133 UmwG verhindert nicht die mögliche Gläubigerbenachteiligung einer Spaltung bei der Frage nach einer insolvenzrechtlichen Anfechtung.
Nach überwiegender Meinung in der Lit. ist § 133 UmmwG allerdings bei Spaltungen im Insolvenzplan nicht anwendbar. Da diese bisher noch nicht ober- oder höchstrichterlich bestätigt wurde, wird eine Regelung im Insolvenzplan empfohlen, dass § 133 UmwG ausgeschlosssen ist.
Um eine Schutzlücke für Versorgungsrenten zu schließen, wurde in § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG speziell für diese Verbindlichkeiten eine verlängerte Nachhaftung der beteiligten Rechtsträger von 10 Jahren vorgesehen. Besonderheiten ergeben sich zusätzlich aus § 134 UmwG insb. für die Betriebsaufspaltung, d.h. für die Spaltung des übertragenden Rechtsträgers in eine Anlage- und eine Betriebsgesellschaft.
Daneben kommt bei Firmenfortführung eine Haftung eines aufnehmenden Rechtsträgers nach § 25 Abs. 1 HGB infrage, die nur durch eine entsprechende ins Handelsregister eingetragene Vereinbarung begrenzt werden kann (§ 25 Abs. 2 HGB). § 26 HGB begrenzt die Nachhaftung nur für den übertragenden Rechtsträger auf 5 Jahre.
Rz. 267
Insbesondere die gesamtschuldnerische Haftung des übernehmenden Rechtsträgers lässt es angebracht erscheinen, eine Freistellungsverpflichtung noch mit in den Spaltungsvertrag mit aufzunehmen. Danach stellt der übertragende Rechtsträger den neuen bzw. den aufnehmenden Rechtsträger von allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit den auf ihn übertragenen Vermögenswerten stehen. Sinnvoll ist dies vor allem dann, wenn ein Geschäftsbereich übertragen wird, während ein anderer Geschäftsbereich bei dem übertragenden Rechtsträger verbleibt. Wird eine Freistellung in einem solchen Kontext von den Altgesellschaftern der aufnehmenden Gesellschaft gefordert, wird der übertragende Rechtsträger zumeist auf einer wechselseitigen Ausgestaltung der Freistellung bestehen, d.h. dass der aufnehmende Rechtsträger die übertragende Gesellschaft von allen Verbindlichkeiten freistellt, die in Zusammenhang mit den übertragenden Vermögenswerten und Vertragsverhältnissen bzw. dem übertragenen Geschäftsbereich stehen.