Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 630
Nachfolgend werden ausgewählte Fallkonstellationen aufgezeigt, in denen eine Umstrukturierung nach allgemeinen Vorschriften sinnvollerweise durchgeführt werden kann. Dabei werden jeweils auch die alternativen Gestaltungsvarianten nach dem Umwandlungsrecht berücksichtigt.
1. Umwandlung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH im Rahmen einer Stufengründung
a) Ausgangsfall
Rz. 631
Der nicht in das Handelsregister eingetragene Kaufmann G betreibt ein einzelkaufmännisches Unternehmen. G wünscht, sein Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Sein Ziel ist es dabei, möglichst rasch in den Genuss der Haftungsprivilegien der GmbH zu gelangen. Das Unternehmen verfügt über keinen Grundbesitz und wird in Geschäftsräumen betrieben, deren Eigentümer G ist.
b) Gestaltungsüberlegungen
Rz. 632
Gem. §§ 152, 158 ff., 124 ff. UmwG kann ein Einzelkaufmann, dessen Firma in das Handelsregister eingetragen ist, sein Unternehmen nach umwandlungsrechtlichen Vorschriften auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ausgliedern. Das UmwG knüpft bei der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens also an die Eintragung des Einzelkaufmanns in das Handelsregister an, die bei G allerdings nicht vorliegt. G wäre zwar gem. § 29 HGB verpflichtet gewesen, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen. Diese Eintragung ist jedoch nur deklaratorisch und für die Kaufmannseigenschaft von G gem. § 1 Abs. 1 HGB irrelevant.
Rz. 633
Somit steht dem G der Weg in die GmbH über das UmwG nicht unmittelbar offen. Ob eine vorherige Eintragung als Einzelkaufmann in das Handelsregister und anschließende Umwandlung nach dem UmwG vorteilhaft ist, hängt von der Vermögensstruktur des einzubringenden Unternehmens ab. Vorteile aufgrund der Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sind dann ersichtlich, wenn zum Unternehmen des G zahlreiche Grundstücke gehören oder das Unternehmen von Verträgen abhängig ist, bei denen nicht sicher ist, ob die Vertragspartner einer Vertragsübernahme durch die neu gegründete GmbH zustimmen. Als materieller Nachteil einer Ausgliederung nach dem UmwG ist die gesamtschuldnerische Haftung der neu gegründeten GmbH für die Verbindlichkeiten des G gem. § 133 UmwG anzusehen. Denn diese Haftung der GmbH umfasst auch die Haftung für Verbindlichkeiten, die aus der Privatsphäre des G oder aus anderen unternehmerischen Aktivitäten von G resultieren.
Rz. 634
Da die zunächst erforderliche Eintragung des G als Einzelkaufmann Verzögerungen verursacht und eine Haftung der GmbH für sämtliche Verbindlichkeiten des G nicht gewünscht ist, erscheint es sinnvoll, das Unternehmen im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH einzubringen. Dies könnte durch eine Sachgründung der GmbH erfolgen. Das Unternehmen würde dann nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags als Sacheinlage zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer auf die Vorgesellschaft übertragen werden (§ 7 Abs. 3 GmbHG) und könnte bereits für die GmbH werbend tätig werden. Allerdings würde G aufgrund der Grundsätze zur Vorbelastungshaftung bis zur Eintragung der GmbH unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft haften (dies grds. im Innenverhältnis ggü. der Gesellschaft). Da sich die Eintragung aufgrund der Werthaltigkeitsprüfung der Sacheinlage durch das Registergericht verzögern kann (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG), besteht bei der Sachgründung für G also noch für einen nicht absehbaren Zeitraum ein Haftungsrisiko.
Rz. 635
Wenn G möglichst rasch die Haftungsvorteile eine GmbH nutzen möchte, ist eine sog. Stufengründung zu empfehlen, bei der die GmbH zunächst als Bargründung gegründet und eingetragen wird. Sobald die GmbH eingetragen ist, wird das Unternehmen dann anschließend im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die GmbH eingebracht.
In diesem Fall haftet G nur für die Werthaltigkeit der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister. Ein weitergehendes Vorbelastungshaftungsrisiko bis zur Eintragung in das Handelsregister trägt G bei einer Kapitalerhöhung dagegen im Gegensatz zur Situation bei der Gründung einer GmbH nicht.
c) Ablauf der Stufengründung
Rz. 636
Die Stufengründung erfolgt in zwei Schritten.
Zunächst wird eine GmbH im Wege der Bargründung gegründet. Dabei ist es ausreichend, die GmbH mit dem Mindeststammkapital auszustatten. Insb. wenn an der GmbH bzw. dem einzubringenden Unternehmen mehrere Personen beteiligt sind, ist es sinnvoll, bereits bei der Gründung der GmbH eine Einbringungsverpflichtung im Gründungsprotokoll vertraglich zu vereinbaren. In der Gründungssatzung sollte ebenfalls die geplante Kapitalerhöhung durch Sacheinlage des Unternehmens als Nebenleistungsp...