Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 45
Eine entsprechende Anwendung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) auch für Testamentsvollstrecker wird in der Literatur ebenfalls unter dem Aspekt der Vergütungsbemessung für den Fall diskutiert, dass der Erblasser nichts anderweitiges angeordnet hat. Diese Auffassung hat sich allerdings nicht durchgesetzt, weil die InsVV für ersichtlich andere Sachverhalte als für eine Testamentsvollstreckung entwickelt worden ist. Insolvenzverwaltung und Testamentsvollstreckung stellen grundsätzlich unterschiedliche Tätigkeiten dar. So geht die Insolvenzverwaltung von einem wirtschaftlichen Fehlschlag und zumindest teilweise vernichteten Vermögenswerten aus, die es nach Möglichkeit wiederherzustellen gilt. Testamentsvollstreckung hingegen basiert auf unbeschädigten Vermögenswerten, die zu verteilen oder zu verwalten sind. Die jeweilige Verantwortung und die Zielsetzung des jeweiligen Handelns sind mithin nicht vergleichbar. Darüber hinaus dürfte die analoge Anwendung am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke sowie an dem Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage scheitern. Schließlich bietet die Anwendung der InsVV gegenüber den speziell für die Vergütung von Testamentsvollstreckern entwickelten Tabellen keinen zwingenden Vorteil zu den den tabellenmäßigen Vergütungsempfehlungen immanenten Nachteilen. Durchaus erwägenswert erscheint es allerdings, einige neuere Gedanken aus dem Bereich der Insolvenzverwaltervergütung in die Testamentsvollstreckervergütung einfließen zu lassen. Immerhin ist unverkennbar, dass sich neue Lebenssachverhalte im Vergütungsrecht der Insolvenzverwalter zeitlich früher als lösungsbedürftig darstellen als bei den Testamentsvollstreckern.
Rz. 46
So hat beispielsweise die Thematik des Datenschutzes in keiner der einschlägigen Tabellenwerke bislang Eingang gefunden. Anders in der Begründung des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die für das Verfahren notwendigen Daten zu erheben und zu sichern. Hierbei müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Diese Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Datensicherung sowie der Datenverwertung gehören nicht zum grundsätzlichen Aufgabenbereich eines Insolvenzverwalters. Sie sind vielmehr erst nach der Gesetzesabfassung entstanden und dementsprechend auch noch nicht berücksichtigt. Aufgrund dessen ist es möglich, einen Zuschlag von bis zu 25 % für eine adäquate Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Spezialmaterie zu fordern. Es erscheint durchaus naheliegend, einen solchen Zuschlag auch für Testamentsvollstrecker einzuführen. Überdies zeigt sich, dass die Abwicklung einer Insolvenz zu einer deutlich höheren Vergütung führt als die Abwicklung eines Nachlasses. Hieraus wird sich ableiten lassen, dass die aktuellen Tabellenwerte eher am unteren Ende des Angemessenen liegen dürften.