Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 53
Allen Tabellen ist zunächst gemeinsam, dass Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vergütung ein Vomhundertsatz des Bruttonachlasswertes ist, wobei vom Verkehrswert auszugehen ist.
Weiterhin ist ihnen gemeinsam die Aufgliederung in folgende vier Gebührentatbestände:
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Regelgebühr |
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Konstituierungsgebühr |
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Verwaltungsgebühr |
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Auseinandersetzungsgebühr. |
Darüber hinaus gibt es Sondertatbestände:
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Zuschläge oder Abschläge, um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht werden zu können |
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eine besondere Vergütung für die Leistungen als Berufsangehöriger |
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eine Gebührenbegrenzung nach oben. |
Rz. 54
In den einzelnen Gebührentatbeständen werden folgende Aufgaben erfasst:
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Regelgebühr (Grundgebühr) |
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Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses |
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Erstellung der Verzeichnisse |
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Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung |
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Zahlung der Steuer |
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Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten |
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Erstellung der Schlussrechnung |
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Herausgabe des Nachlasses an die Erben. |
Insgesamt wird von einer nicht besonders schwierigen Testamentsvollstreckertätigkeit ausgegangen.
Rz. 55
Das OLG Köln hat bei einem Nachlass, der aus zwei Grundstücken, einem Wertpapierdepot, einem Bankguthaben und einem einzigen Girokonto sowie der Haushaltseinrichtung und Schmuck bestand, angenommen, dass die damit zusammenhängende Tätigkeit des Testamentsvollstreckers durch eine Grundgebühr entgolten wird. Die Beauftragung eines Grundstückssachverständigen oder die Kündigung von Dauerlieferverträgen, Versicherungen usw. stellten nach Auffassung des Gerichts keine besonderen Umstände dar, die den Ansatz einer zusätzlichen Konstituierungsgebühr rechtfertigten. Auch die Erstellung einer normalen Erbschaftsteuererklärung wird oft als noch von der Grundgebühr erfasst angesehen.
Rz. 56
Konstituierungsgebühr:
Sie fällt zusätzlich zur Regelgebühr an, wenn die Inbesitznahme des Nachlasses besonders schwierig ist oder besondere Kenntnisse voraussetzt, z.B. im Fall von
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Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen zur Ermittlung der Erben, |
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Schwierigkeiten bei der Sichtung und Inbesitznahme des Nachlasses, |
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Klärung umfangreicher Nachlassverbindlichkeiten, |
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schwierigen inländischen Erbschaftsteuerfragen, |
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Auslandsimmobilien oder unternehmerischen Beteiligungen im Nachlass, |
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schwierig zu bewertenden immateriellen Gütern. |
Rz. 57
Verwaltungsgebühr
Dieser Gebührentatbestand fällt zusätzlich in den Fällen einer länger andauernden Verwaltung an, insbesondere bei
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länger andauernde Vollstreckung, |
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besonders komplexer Vermögensstruktur (Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen), |
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aufwändigen und schwierigen Gestaltungsaufgaben (Umstrukturierungen, Umschuldungen) |
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Bewältigung besonders schwieriger Steuerangelegenheiten. |
Rz. 58
Auseinandersetzungsgebühr
Diese Gebühr kommt zusätzlich dann zum Tragen, wenn die Auseinandersetzung besonders schwierig ist, beispielsweise bei
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sehr zerstrittenen Erbengemeinschaften, |
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der Erstellung umfassender Teilungspläne, |
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Schwierigkeiten bei Vollzug oder Erfüllung von Vermächtnissen, |
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dem Verkauf zahlreicher Nachlassgegenstände. |
Rz. 59
Weiterhin gemeinsam ist den verschiedenen Tabellen, dass sie keineswegs schematisch angewandt werden dürfen, sondern immer unter Berücksichtigung der konkreten Amtstätigkeit des Testamentsvollstreckers eingesetzt werden müssen, woraus sich dann die Höhe der jeweiligen Zuschläge oder Abschläge ergibt. Bei den DNotV-E werden diese in Zehntel-Werten angegeben, wobei sich die Bandbreite von 2/10-10/10 der jeweiligen Grundbeträge (= 10/10) erstreckt.
Von der Rechtsprechung sind beispielsweise Abschläge von der Grundvergütung vorgenommen worden, wenn von dem Testamentsvollstrecker für Tätigkeiten, die er selbst hätte durchführen können, Hilfspersonen eingesetzt wurden, z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Hausverwaltungen. Dieser Gedanke gilt ungeachtet des Umstandes, dass es durchaus anerkannt ist, dass der Testamentsvollstrecker, der als Berufsangehöriger besondere Leistungen erbringt, diese auch gesondert vergütet erhält (§§ 2218, 670 BGB). Insoweit ist maßgeblich, ob ein Laientestamentsvollstrecker für die entsprechende Tätigkeit einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder sonstigen Berufsangehörigen hinzugezogen hätte.
Praxishinweis
Auch im Urteil des LG Köln vom 26.9.2006 klingt dieser Gedanke an. Wertet man die Entscheidung aus, lässt sich jedoch schlussfolgern, dass – zumindest bei höheren Nachlasswerten und für Testamentsvollstrecker, die der Berufsgruppe der Steuerberater angehören – ungeachtet dieser Kürzungen insgesamt ein (aus der Summe von Testamentsvollstreckungsvergütung und gesetzlichen Gebühren als Steuerberater bestehender) höherer Honoraranspruch ergibt, als wäre die steuererklärende Tätigkeit allein über das Testamentsvollstreckerhonorar abgegolten worden.
Rz. 60
Für die frühere Rheinische Tabelle hat das OLG Köln es als einen Reduzierungsgrund angesehen, dass der Testamentsvollstrecker nicht zu einer qualifizierten Berufsgruppe (Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wi...