Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 48
Zur Rechtsnatur der sog. Vergütungstabellen ist zunächst festzustellen, dass es sich bei ihnen nicht um Regelungen handelt, die mit irgendeiner Rechtskraft ausgestattet wären oder auch nur gesetzesnahe Regelungskraft entfalten würden. Sie müssen daher von den Gerichten im Vergütungsrechtsstreit nicht anerkannt werden. Zu Recht verwendet der Deutsche Notarverein daher für seine "Tabelle" die Bezeichnung "Vergütungsempfehlung".
Auch die Vergütungstabellen knüpfen an die gesetzliche Regelung an, wonach die Führung des Amtes des Testamentsvollstreckers angemessen zu vergüten ist. Nach der Definition des BGH vor mittlerweile über sechzig Jahren gilt hierfür Folgendes:
Zitat
"Für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (ist) der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind."
Rz. 49
Entscheidend für die Angemessenheit ist somit immer der Einzelfall, wobei sich im Laufe der Zeit folgende Kriterien als besonders relevant herausgebildet haben:
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Wert und Umfang des Nachlasses; |
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Bestand des Nachlasses (Immobilienbesitz, kaufmännisches Unternehmen, Privathaushalt, Kapitalvermögen); |
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Strukturierung des Nachlasses (Schulden, Steuersituation, Ordnung der Unterlagen); |
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Zahl der beteiligten Personen (Erben, Gläubiger, Vermächtnisnehmer, Streitigkeiten bei Auseinandersetzung und Schuldenregulierung; Außenprüfung durch Finanzamt); |
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zeitliche Dauer der Testamentsvollstreckung. |
Da es keine amtliche Tabelle im Sinne einer Gebührenordnung gibt, haben sich unterschiedliche Tabellen entwickelt.