Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
I. Schuldner der Vergütung
Rz. 69
Die gesetzliche Regelung in § 2221 BGB enthält keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, wer die Kosten der Testamentsvollstreckung zu tragen hat. Grundsätzlich sind daher alle Miterben dem Testamentsvollstrecker gegenüber als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich beim Vergütungsanspruch um eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit gem. §§ 2046 Abs. 1, 2058 BGB handelt. Der Testamentsvollstrecker sieht sich hier in der komfortablen Situation, dass er von jedem Miterben wahlweise den vollen oder einen anteiligen Betrag verlangen kann. Die Frage, wer innerhalb der Erbengemeinschaft, also im Innenverhältnis der Erben untereinander, die Vergütung schlussendlich zu zahlen hat, ist somit kein Problem des Testamentsvollstreckers, sondern in erster Linie der Erben, und soll daher im Folgenden nur kurz angesprochen werden. Dabei gilt grundsätzlich Folgendes:
Rz. 70
Wer die Kosten der Testamentsvollstreckung zu tragen hat, bestimmt zunächst der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung.
Unterlässt er, wie so häufig, eine entsprechende Regelung, richtet sich die Frage nach der Kostentragung in erster Linie danach, wem die Testamentsvollstreckung zugutekommt, was ggf. im Wege der Auslegung der letztwilligen Verfügung zu klären ist. In Betracht kommen:
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der gesamte Nachlass als solches |
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einzelne am Nachlass beteiligte Personen. |
Beispiele
Ist die Testamentsvollstreckung auf die Verschaffung eines Vermächtnisses gerichtet, liegt sie primär im Interesse des Vermächtnisnehmers, so dass dieser auch Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung ist. Anders kann es aussehen, wenn die Auseinandersetzung des Nachlasses bis zur Volljährigkeit eines minderjährigen Erben ausgeschlossen ist. Dann sind alle Erben Schuldner der Vergütung, weil der Erblasser trotz des Einzelinteresses des Minderjährigen den gesamten Nachlass als Adressat der Testamentsvollstreckung sieht. Steht nur ein Miterbenanteil unter Testamentsvollstreckung, ist gleichwohl die Vergütung von allen Miterben gemeinschaftlich zu tragen, jedenfalls bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
II. Erbteilsvollstreckung
Rz. 71
Hat der Testamentsvollstrecker nur einen Erbteil zu verwalten, lastet die Vergütungspflicht doch auf dem gesamten Nachlass, der damit Schuldner der Vergütung ist. Die von der Testamentsvollstreckung nicht betroffenen Miterben sollen keinen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis haben.
III. Vermächtnisvollstreckung
Rz. 72
Ist dem Vermächtnisnehmer ein Bruchteil des Nachlasses oder ein bedeutendes Sachlegat zugewandt, wird angenommen, dass der Wille des Erblassers im Zweifel dahin gegangen sein wird, dass der Vermächtnisnehmer die Kosten der Testamentsvollstreckung anteilig zu tragen hat.
IV. Nacherbenvollstreckung
Rz. 73
Die reine Nacherbenvollstreckung nach § 2222 BGB beschränkt nicht den Vorerben, sondern den Nacherben, der seine Nacherbenrechte nicht selbst ausüben kann. Damit ist Letzterer auch Vergütungsschuldner.
V. Fälligkeit der Vergütung
Rz. 74
Soweit vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, ist die Vergütung erst mit Beendigung der Testamentsvollstreckung und Schlussrechnungslegung in einer Summe fällig, ein Recht auf Vorschuss besteht nicht. Der Grund liegt in der Regelung der §§ 2218, 666 BGB. Danach ist die Fälligkeit der Vergütung an die vorangehende Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker geknüpft. Da § 2218 BGB die Regelung der Vorschusspflicht im Auftragsverhältnis (§ 669 BGB) nicht erwähnt, hat der Testamentsvollstrecker grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vorschussleistung.
Rz. 75
Der Testamentsvollstrecker hat aber das Recht, seine Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Dadurch kann er faktisch eine Vorschusszahlung erhalten, über die er aber im Rahmen seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung (§ 2228 i.V.m. § 666 BGB) abzurechnen verpflichtet ist. Die Schlussvergütung kann er erst mit Rechnungslegung verlangen. Insoweit trägt er also das Risiko, dass er nicht zuviel aus dem Nachlass entnommen hat. Im Missbrauchsfall kann dies zur Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB führen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich insoweit stets die Abstimmung mit den Erben.
Rz. 76
Bei einer länger dauernden Verwaltung ist der Testamentsvollstrecker nach § 2218 BGB zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet. In diesem Fall ergibt sich daraus auch die Berechtigung zur entsprechenden Vorschussleistung.
Gestaltungshinweis
In der Praxis kann daher nur dazu geraten werden, bei Abfassung der letztwilligen Verfügung auch die Frage der Fälligkeit von Vorauszahlungen an den Testamentsvollstrecker zu regeln.