Rz. 14

Die Festlegung der Vergütung durch den Erblasser ist immer verbindlich, sowohl für den Testamentsvollstrecker, als auch für den Erben. Sie ist daher die erste Wahl, wenn es darum geht, eine für beide Seiten angemessene Regelung zu treffen und späteren Streit mit den Erben zu vermeiden.

 

Praxishinweis

Sofern Testierende sich überhaupt Gedanken über die Vergütung Ihres Testamentsvollstreckers machen, neigen sie erfahrungsgemäß eher dazu, eine niedrige Testamentsvollstreckervergütung festzulegen. Diese Herangehensweise mag zwar auf den ersten Blick die Erben schonen. Bei der Abwägung sollte sich der (künftige) Erblasser aber nicht allein von diesem Gedanken leiten lassen, sondern vielmehr davon, einen erfahrenen und qualifizierten Testamentsvollstrecker für seine Erben zu gewinnen, der es nicht nötig hat, wirtschaftlich unrentable Testamentsvollstreckungen übernehmen zu müssen. Ein solcher Testamentsvollstrecker wird es dann auch nicht nötig haben, sämtliche Möglichkeiten zur Honorar- und Auslagenoptimierung auszuschöpfen, die die unklare gesetzliche Regelung mit sich bringt.[36]

 

Rz. 15

Bei der Frage der Festlegung der Vergütung für seinen Testamentsvollstrecker ist der Erblasser frei. In der Praxis kommt diese Form der Vergütung im Wesentlichen in zwei Formen vor. Zum einen ist dies die Bestimmung eines Festbetrages, zum anderen die Festlegung einer prozentualen Beteiligung am Nachlass. In letzterem Fall wird häufig ein Betrag zwischen 5 % des Nachlasswertes als mit dem Erblasser kommunizierbar angesehen, sog. hanseatische Formel.[37] Alle Pauschalvergütungen kranken aber an den gleichen grundsätzlichen Problemen, wie die Pauschalvergütung in der anwaltlichen oder steuerberatenden Praxis bei der Gestaltung von Vermögensnachfolgeregelungen. Der Erblasser verspricht sich eine klar kalkulierbare Kostenstruktur für die Testamentsvollstreckung. Dabei wird aber regelmäßig übersehen, den Umfang und Aufwand der zu erbringenden Gegenleistung abzuklären. Die Pauschalvergütung führt daher in der Praxis häufig dazu, dass entweder das Honorar nachverhandelt werden muss – was im Falle der Testamentsvollstreckung schon von der Natur der Sache her ausgeschlossen ist – oder die Neigung des Beraters zur kreativen Gestaltung mit der Dauer des Auftragsverhältnisses abnimmt. Sie erweist sich daher häufig als eine besonders schlechte Lösung.[38]

 

Rz. 16

Vergleichbares gilt für die Anordnung eines Erfolgshonorares durch den Erblasser. Schon eine Antwort auf die Frage, wie sich der Erfolg eines Testamentsvollstreckers überhaupt messen lässt, ist in der Praxis nicht zuverlässig möglich. Wie lässt sich bspw. ein Erfolg bei einer vollständigen oder auch nur teilweisen Befriedung einer sich seit Jahren streitenden Erbengemeinschaft messen? Wenn die Befriedung endgültig ist? Wenn ein Gerichtsverfahren vermieden werden konnte?

 

Gestaltungshinweis

Als Zusatzkomponente zu einer Grundvergütung kann ein Erfolgshonorar ausnahmsweise sinnvoll sein, wenn es einen messbaren Erfolg für den Testamentsvollstrecker gibt, z.B. eine Immobilie oder Unternehmensbeteiligung zu einem überdurchschnittlichen Preis veräußert werden soll.[39]

[36] Nach Schiffer/Rott, BBEV 2008, 13; Rott/Schiffer, in: Pruns, Moderne Formen der Vergütung von Testamentsvollstreckern, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, 2010, 135–168.
[37] Nach Rott, notar 2018, 43 (45) m.w.N zur Entstehungsgeschichte.
[38] Vgl. Schiffer/Rott, BBEV 2008, 8 f.
[39] Rott/Schiffer, in: Pruns, Moderne Formen der Vergütung von Testamentsvollstreckern, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, 2010, 135–168.

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