Rz. 74

Soweit vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, ist die Vergütung erst mit Beendigung der Testamentsvollstreckung und Schlussrechnungslegung[139] in einer Summe fällig, ein Recht auf Vorschuss besteht nicht.[140] Der Grund liegt in der Regelung der §§ 2218, 666 BGB. Danach ist die Fälligkeit der Vergütung an die vorangehende Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker geknüpft. Da § 2218 BGB die Regelung der Vorschusspflicht im Auftragsverhältnis (§ 669 BGB) nicht erwähnt, hat der Testamentsvollstrecker grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vorschussleistung.

 

Rz. 75

Der Testamentsvollstrecker hat aber das Recht, seine Vergütung dem Nachlass zu entnehmen.[141] Dadurch kann er faktisch eine Vorschusszahlung erhalten, über die er aber im Rahmen seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung (§ 2228 i.V.m. § 666 BGB) abzurechnen verpflichtet ist. Die Schlussvergütung kann er erst mit Rechnungslegung verlangen.[142] Insoweit trägt er also das Risiko, dass er nicht zuviel aus dem Nachlass entnommen hat. Im Missbrauchsfall kann dies zur Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB führen.[143] Im Zweifelsfall empfiehlt sich insoweit stets die Abstimmung mit den Erben.

 

Rz. 76

Bei einer länger dauernden Verwaltung ist der Testamentsvollstrecker nach § 2218 BGB zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet. In diesem Fall ergibt sich daraus auch die Berechtigung zur entsprechenden Vorschussleistung.

 

Gestaltungshinweis

In der Praxis kann daher nur dazu geraten werden, bei Abfassung der letztwilligen Verfügung auch die Frage der Fälligkeit von Vorauszahlungen an den Testamentsvollstrecker zu regeln.

[139] OLG Köln, Beschl. v. 12.12.2018 – 16 U 129/16; LG Köln, Urt. v. 16.12.2021 – 36 O 261/21.
[141] BGH, Urt. v. 15.5.1963 – V ZR 128/61; BGH, Urt. v. 24.11.1971 – IV ZR 228/69; Holtz, Gestaltung einer Testamentsvollstreckung vor und nach dem Tod des Erblassers, S. 197 m.w.N. in Rn 999.
[142] BGH Urt. v. 22.3.1957 – IV ZR 116/56, LM Nr. 1 zu § 2221 BGB; OLG Köln, Beschl. v. 12.12.2018, 16 U 129/16; LG Köln, Urt. v. 16.12.2021 – 36 O 261/21.
[143] OLG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2019 – 2 W 66/18.

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