Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 77
Über § 2218 Abs. 1 BGB findet auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker Auftragsrecht Anwendung. Gemäß § 670 BGB sind die Erben daher dem Testamentsvollstrecker gegenüber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Praxishinweis
Dieser Aufwendungsersatzanspruch besteht rechtlich vollkommen unabhängig neben dem Vergütungsanspruch. Er unterliegt daher auch eigenen Fälligkeitsregelungen (§ 271 BGB, "sofort"), aber auch eigenen Verjährungsregelungen. Im eigenen Interesse sollte der Testamentsvollstrecker daher die Vorfinanzierung von Auslagen aus dem Privatvermögen vermeiden, zumindest aber sicherheitshalber in der kurzen Verjährungsfrist des § 195 BGB geltend machen.
Rz. 78
Im Wesentlichen gehören zu den ersatzfähigen Aufwendungen:
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Allgemeine Geschäftskosten (Kosten zur Unterhaltung des Geschäftsbetriebes des Testamentsvollstreckers, z.B. Raumkosten) |
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Auslagen (Telekommunikationsauslagen, Reiseauslagen inkl. Nutzung des eigenen Kfz, Fotokopien, Aufwendungen für eingeschaltete Hilfspersonen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler)) |
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(Reise-)Kosten für die Teilnahme an Sachverständigenterminen. |
Auch Prozesskosten können als Auslage ersetzt verlangt werden. Nur in Ausnahmefällen muss der Testamentsvollstrecker diese Kosten selbst tragen, denn andernfalls könnte er aus Angst vor Haftung den von ihm angenommenen Erblasserwillen nicht prozessual verteidigen. Eine Ersatzfähigkeit kann auch dann vorliegen, wenn sich der Testamentsvollstrecker erfolglos gegen seine Absetzung oder Entlassung gewehrt hat.
Während über diese Auslagen eher selten Streit mit den Erben entsteht, entzündet er sich hingegen häufig an der Frage, inwieweit für die Leistung eigener berufsmäßiger Dienste neben der Testamentsvollstreckervergütung abgerechnet werden kann. Beispiele: Separate Abrechnung der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker als Steuerberater, die (außergerichtliche) Geltendmachung einer Nachlassforderung durch den Testamentsvollstrecker als Rechtsanwalt.
Rz. 79
Ob und inwieweit derartige Kosten erstattungsfähig sind, hängt von zwei Voraussetzungen ab:
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Die Kosten müssen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses angefallen sein (§ 2216 BGB) und |
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der Testamentsvollstrecker muss die Verursachung zu Recht für erforderlich gehalten haben (§ 670 BGB). |
Umfang und Inhalt der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker ergeben sich vorrangig aus den Anordnungen des Erblassers (§ 2216 Abs. 2 S. 1 BGB) sowie aus dem Sinn und Zweck der konkret angeordneten Testamentsvollstreckung. Dabei ist zwischen den einzelnen Testamentsvollstreckungsarten zu unterscheiden.
Die Erforderlichkeit der Auslagen ist immer anhand des konkreten Einzelfalls zu bestimmen.
Beispiele:
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Wird im Rahmen einer Testamentsvollstreckung die Beurteilung rechtlicher Fragen erforderlich, kann und muss der Testamentsvollstrecker grundsätzlich Rechtsrat einholen. Die damit verbundene Belastung des Nachlasses mit zusätzlichen Kosten ist die für den Erblasser vorhersehbare Folge seiner Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers. |
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Anders sieht es aus, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage für jedermann auf der Hand liegt, z.B. bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts, um Einsprüche gegen Erbschaftsteuerbescheide einzulegen, an deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. |
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Wiederum anders kann sich der Sachverhalt beurteilen, wenn der Testamentsvollstrecker gerade wegen seiner besonderen Spezialkenntnisse ausgewählt wurde (z.B. als Gesellschaftsrechtler oder Wirtschaftsanwalt). Wird in solchen Fällen dennoch ein zusätzlicher Fachmann beauftragt, trägt dafür grundsätzlich der Testamentsvollstrecker die Kosten, indem er diese selbst zu übernehmen hat oder dadurch, dass sein Einzelfallhonorar niedriger ausfällt. |
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Ein verlorener Prozess allein hingegen verpflichtet nicht zur Rückzahlung der Anwaltskosten, wenn sich der Testamentsvollstrecker unter Berücksichtigung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt, ggf. auch unter Einschluss seiner besonderen beruflichen Qualifikation, zur Prozessführung entschlossen hat. |
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Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts, bei der keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass diese ausschließlich oder nur überwiegend im Interesse des Testamentsvollstreckers persönlich und nicht aufgrund seiner Tätigkeit als solcher erfolgt war, sollten auch diejenigen Aufwendungen, die vermeintlich zur Durchsetzung der persönlichen Interessen des Testamentsvollstreckers (insbesondere Satzungsänderungen, um doppelte Vergütung zu erhalten) dienten, ersatzfähig sein. |
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Einen Sonderfall bildet der Ersatz von Versicherungsprämien für die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung des Testamentsvollstreckers. Nach der im Vordringen befindlichen Auffassung ist der Ersatz jedenfalls nicht generell ausgeschlossen. Die Einzelheiten sind noch nicht abschließend geklär... |