Rz. 61
Bei Forderungswechsel auf SVT und andere Drittversorgungsträger ist, wenn der Anspruch bereits im Unfallzeitpunkt übergeht (z.B. § 116 SGB X, Beamtenrecht), für den Fristenlauf auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des für den Regress zuständigen Sachbearbeiters abzustellen.[57]
Rz. 62
Erfolgt der Forderungsübergang erst zeitlich nach dem Unfall (spätere Begründung des Sozialversicherungs- oder Beamtenverhältnisses, § 6 EFZG, § 67 VVG a.F., § 86 VVG, Abtretung), ist der Drittleistungsträger Rechtsnachfolger des Verletzten, dessen Kenntnis er sich dann zurechnen lassen muss, ohne dass es dann auf die Sachbearbeiterkenntnis noch ankommt.[58]
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