Rz. 103
Bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen erbringt nicht nur der Schadenersatzverpflichtete wiederholend Leistungen, sondern vielfach auch SVT, SHT sowie weitere Träger von Drittleistungen (beamtenrechtlicher Dienstherr, Arbeitgeber, berufsständischer Versorgung pp.). Auch dieses sind wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 II BGB, die auch bei unverjährtem Stammrecht einer Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen.[95] Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem übergegangenen Anspruch des Geschädigten um einen gesetzlichen oder einen vertraglichen Schadenersatzanspruch handelt.[96]
Rz. 104
Die Verjährung von Zinsansprüchen, Renten und sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen richtet sich nach § 197 II BGB.
Rz. 105
§ 197 II BGB enthält keine abschließende Enumeration von bestimmten Leistungen, sondern ist allgemein und generell auf regelmäßig anfallende Beträge anzuwenden. Entscheidend ist die regelmäßige Wiederkehr und nicht die Gleichmäßigkeit des Betrags.[97] Der Anspruch muss sich seiner Natur nach auf Leistungen ausrichten, die in zeitlicher regelmäßiger Wiederkehr zu erbringen sind.[98] § 197 BGB gilt ebenso für Ersatz- und Nebenansprüche, die an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs getreten sind oder ihn ergänzen. Es muss sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat.[99]
Rz. 106
Die Verjährung greift auch für deliktische Ansprüche in Rentenform.[100]
Rz. 107
Bei einem Feststellungsurteil über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, das ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht, unterliegen der verkürzten 3-jährigen[101] Frist die nach Eintritt der formellen Rechtskraft fällig werdenden Ansprüche u.a. wegen
▪ | Lohn- und Verdienstausfall,[102] und zwar einschließlich der Sozialversicherungsabgaben, |
▪ | Rückgriff nach § 179 Ia SGB VI,[103] |
▪ | Unterhaltsschaden,[104] |
▪ | vermehrter Bedürfnisse (z.B. Pflegekosten[105]), |
▪ | im Einzelfall auch Heilbehandlungskosten, wenn sie in gewissen regelmäßigen Abständen erbracht werden.[106] |
▪ | Auch der Regress nach § 119 SGB X unterliegt der kurzen Verjährung. Beiträge i.S.v. § 119 SGB X sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 II BGB und verjähren damit in der kurzen Frist von 3[107] Jahren (§ 195 BGB).[108] Sozialversicherungsbeiträge[109] (als zwingender Bestandteil des Lohnes eines abhängig Beschäftigten) werden notwendigerweise ratierlich (monatlich) abgeführt und nicht als Einmalbeitrag (wie z.B. in der Lebensversicherung möglich). |
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