Rz. 60
In der Praxis ist es üblich, statt des viel zu weitreichenden Erbverzichts einen Pflichtteilsverzicht zu beurkunden und diesen zu beschränken. Gerade im Rahmen von Unternehmensnachfolgen bietet es sich an, diesbezügliche Beschränkungen auf das Firmenvermögen vorzunehmen und die Geschwisterkinder durch so genannte Gleichstellungsgelder zu bedenken.
Rz. 61
Da im Ergebnis durchaus fraglich sein kann, ob in einem schlichten Pflichtteilsverzicht auch ein Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche enthalten ist, was angesichts der grundsätzlichen Selbstständigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wohl zu verneinen ist, muss an dieser Stelle explizit auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichtet werden. Durch die Beschränkung des Pflichtteilsverzichts auf das übertragene Vermögen wird erreicht, dass die weichenden Geschwister ihren Pflichtteilsanspruch bezüglich des Restvermögens der Eltern bewahren, was meistens auch dem Gewollten entspricht.
Rz. 62
Dieser so genannte gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht erreicht also, dass ein Nachlassgegenstand bei der späteren Berechnung des Pflichtteils als nicht mehr zum Nachlass gehörend angesehen wird und auch keinem Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr unterliegen kann. Gegen die Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung des Verzichts bestehen heute keine durchgreifenden Bedenken mehr.
Rz. 63
Gegenstand eines beschränkten Pflichtteilsverzichts kann aber auch
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ein Bruchteil des ideellen Pflichtteils |
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der Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB (bei Erbeinsetzung) bzw. nach § 2307 BGB (bei Vermächtnis) |
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der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach den §§ 2325 ff. BGB |
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die Akzeptanz von Beschränkungen gem. § 2306 BGB |
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die Vereinbarung einer nachträglichen Anrechnung auf den Pflichtteil (Hier war nach der Erbrechtsreform eine Erleichterung zu erwarten, denn nach der geplanten Neuregelung wäre es einem Erblasser möglich gewesen, einseitig entsprechende nachträgliche Anrechnungen zu verfügen. Leider ist das Gesetzesvorhaben nicht in die Tat umgesetzt worden.) |
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die Vereinbarung über eine Stundung oder Ratenzahlung eines späteren Pflichtteilsanspruchs |
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die Herausnahme bislang ausgleichspflichtiger Zuwendungen an andere Abkömmlinge aus der Pflichtteilsberechnung |
sein.
1. Ausgleichspflichtteil
Rz. 64
Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch den Anspruch auf den Ausgleichspflichtteil nach § 2316 BGB, der auch durch die lebzeitige Zuwendung entstehen kann, unberührt lässt. Das ist die Folge der Überlegung, dass es sich bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch um eine besondere Form des Pflichtteilsanspruchs handelt. Andererseits erfasst der Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche auch dessen so genannte richtungsbewegliche Alternative (§ 2329 BGB: gegen den Beschenkten gerichtet).
Rz. 65
Nur noch gelegentlich wird darauf hingewiesen, die Zulässigkeit eines Verzichts auf künftige Pflichtteilsergänzungsansprüche sei höchstrichterlich nicht gesichert. Diese Auffassung stellt sich allerdings als übervorsichtig dar, denn man kann das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu diesem Punkt auch dahin gehend interpretieren, dass niemand ernsthaft an der Zulässigkeit derartiger Verzichtsverträge zweifelt. Das wird insbesondere damit begründet, dass im Prinzip nur auf eine Geldforderung verzichtet wird, und zwar insoweit, als das betreffende Objekt für die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs herangezogen wird.
2. Unternehmen
Rz. 66
Bei der Herausnahme eines bestimmten Sachinbegriffes aus dem Nachlass im Zusammenhang mit der Berechnung späterer Pflichtteilsansprüche spielen oft auch Unternehmensgegenstände eine wichtige Rolle. Gerade im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist es von entscheidender Bedeutung, dass die weichenden Geschwister auf diesen Vermögensgegenstand auch späterhin keinen Zugriff haben.
Rz. 67
Die besondere Aufgabe des Beraters bzw. Notars liegt nun darin, den herausgenommenen Vermögensgegenstand möglichst genau zu definieren. Gerade bei Betriebsvermögen muss also eine klare Definition (etwa variable Konten, Verbindlichkeiten, Sonderbetriebsvermögen, nicht entnommene Gewinne, etwaige Surrogate usw.) getroffen werden. Es kann nur davor gewarnt werden, jeweils selbst der Formulierungskunst freien Lauf zu lassen. Hier sollte man auf praxiserprobte Formulierungen zurückgreifen.
3. Bewertungsverfahren
Rz. 68
Gegenstand eines beschränkten Pflichtteilsverzichts kann darüber hinaus auch die Festlegung eines bestimmten Bewertungsverfahrens für den Pflichtteil sein, etwa – auch insoweit wieder im Zusammenhang mit einer Unternehmensbewertung – die Vereinbarung, dass eine Gesellschaftsbeteiligung nur zum Buchwert anzusetzen ist. Zwar verbietet § 2311 Abs. 2 BGB die Festlegung des Bewertungssystems durch den Erblasser, der also einseitig eine für den Erben günstigere Bewertungsmethode nicht festlegen könnte. ...