Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Überblick
Rz. 49
Auch im Rahmen der Vollstreckung kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entstehen. Hier kommen zwei Varianten in Betracht:
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die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV und |
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die Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV. |
Rz. 50
Hinsichtlich der Höhe der Gebühr ist in beiden Fällen zu differenzieren:
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Soweit die Hauptsache oder ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren anhängig ist – dazu zählt auch ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anm. S. 2 zu Nr. 1003 VV) –, entsteht eine 1,0-Gebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV. |
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Ist die Hauptsache in einem Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV anhängig, so entsteht die Gebühr zu 1,3 Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV). |
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Soweit weder die Hauptsache noch ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren anhängig sind – und auch kein Auftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt ist –, etwa wenn bislang nur die Vollstreckung angedroht worden oder die Vollstreckungsmaßnahme bereits abgeschlossen ist, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,5 (Nr. 1000 VV). |
b) Zahlungsvereinbarung
aa) Überblick
Rz. 51
Mit dem 2. KostRMoG war zum 1.8.2013 eine Einigungsgebühr für eine sog. "Zahlungsvereinbarung" eingeführt worden. Mit dieser Variante nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV werden die Fälle erfasst, in denen
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kein Streit über den Bestand der Forderung besteht, |
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dem Schuldner die Forderung gestundet oder ihm nachgelassen wird, die Forderung in Raten zu zahlen, und |
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der Gläubiger vorläufig auf eine Vollstreckung der Forderung verzichtet. |
Rz. 52
Eine Zahlungsvereinbarung liegt auch dann noch vor, wenn der Schuldner zusätzliche Verpflichtungen übernimmt oder zusätzliche Sicherungen gewährt. Maßgebend ist, worüber sich die Parteien einigen, nicht worauf sie sich einigen.
Rz. 53
Die Zahlungsvereinbarung muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Unterzeichnet der Schuldner zwar eine schriftliche Teilzahlungsvereinbarung nicht, nimmt jedoch die darin vereinbarten Ratenzahlungen auf, so kommt durch Aufnahme der Ratenzahlungen eine konkludente Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger mit der Folge zustande, dass die Einigungsgebühr anfällt.
Beispiel 43: Konkludente Zahlungsvereinbarung
Die Ehefrau beauftragt den Anwalt mit der Vollstreckung eines Beschlusses über Unterhaltsrückstände. Der Anwalt bietet an, dass die Forderung in monatlichen Raten zu 100,00 EUR gezahlt werden können. Der Ehemann antwortet nicht, zahlt aber kommentarlos eine erste Rate in Höhe von 100,00 EUR.
Mit Zahlung der ersten Rate hat der Ehemann konkludent das Angebot auf Abschluss der angebotenen Zahlungsvereinbarung angenommen. Die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV ist entstanden.
Rz. 54
Gleichzeitig ist in § 31b RVG klargestellt worden, dass der Gegenstandswert einer solchen Einigung nicht mit dem Wert der Hauptsache zu anzusetzen ist, sondern lediglich mit 20 % des Anspruchs.
Rz. 55
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kosten eines im Vollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die "Parteien" ein anderes vereinbart haben. Ob dies allerdings auch für eine Zahlungsvereinbarung gilt, ist fraglich. Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sollte ungeachtet dessen auf jeden Fall auch vereinbart werden, dass der Schuldner die Kosten der Einigung übernimmt.
bb) Gebühren
Rz. 56
Für den Anwalt entsteht zunächst eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.
Rz. 57
Eine Terminsgebühr für das Aushandeln der Vereinbarung kann nicht entstehen, da Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV in der Vollstreckung nicht anwendbar ist. Eine Gebühr fällt hier nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses (Anm. zu Nr. 3310 VV) an.
Rz. 58
Hinzu kommt eine Einigungsgebühr, soweit der Anwalt an der Zahlungsvereinbarung mitgewirkt hat. Die Höhe der Einigungsgebühr richtet sich nach den Nrn. 1000, 1003, 1004 VV. Ist die Forderung nicht (mehr) anhängig und ist auch keine Vollstreckungsmaßnahme anhängig, beträgt der Gebührensatz 1,5. Dass die Forderung zuvor in einem gerichtlichen Verfahren anhängig war, steht dem Anfall der 1,5-Gebühr nicht entgegen.
Beispiel 44: Zahlungsvereinbarung nach Vollstreckungsandrohung
Der Anwalt hat für seinen Mandanten einen rechtskräftigen Beschluss über rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.860,00 EUR erwirkt und droht die Vollstreckung an. Daraufhin meldet sich der Gegner und bietet eine Ratenzahlung an, falls der Gläubiger für den Fall der pünktlichen Ratenzahlu...