Norbert Schneider, Lotte Thiel
I. Überblick
Rz. 5
Die Gegenstandswerte in der Vollstreckung richten sich nicht nach dem GKG oder FamGKG. Weder das GKG noch das FamGKG sehen entsprechende Wertvorschriften vor, da sich die Gerichtsgebühren in Vollstreckungsverfahren nicht nach dem Verfahrenswert richten. Es sind vielmehr Festgebühren oder gar keine Gebühren vorgesehen. Daher sind in § 25 RVG für die Anwaltsgebühren gesonderte Wertvorschriften für die Vollstreckung geregelt. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung gilt § 31b RVG.
Rz. 6
Die Festsetzung eines Verfahrenswerts nach den §§ 55 ff. FamGKG ist in diesen Verfahren daher nicht zulässig.
Rz. 7
Setzt das Gericht in diesen Fällen dennoch von Amts wegen einen Verfahrenswert fest, ist eine solche Festsetzung gegenstandslos und entfaltet auch keine Wirkung für die Anwaltsgebühren.
Rz. 8
Auf eine Beschwerde nach § 59 FamGKG ist der dahin gehende Rechtsschein aufzuheben
II. Geldforderung
1. Fällige Geldforderung
Rz. 9
Bei fälligen Geldforderungen ist der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hierzu zählen insbesondere aufgelaufene Zinsen sowie die Kosten vorausgegangener Vollstreckungsversuche.
Beispiel 1: Gegenstandswert bei verzinslicher Forderung
Der Anwalt vollstreckt im Auftrag der Ehefrau gegen den Ehemann aus einem Beschluss des FamG über 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 1.1. Der Vollstreckungsauftrag wird am 1.11. vom Anwalt eingereicht.
Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Vollstreckungsantrags (analog § 34 FamGKG). Entgegen § 37 Abs. 1 FamGKG werden die bis zur Einreichung des Vollstreckungsantrags fälligen Zinsen hinzugerechnet. Es ergibt sich somit ein Gegenstandswert in Höhe von
1. |
Hauptforderung |
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3.000,00 EUR |
2. |
Zinsen vom 1.1. bis zum 1.11. |
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150,00 EUR |
Summe |
3.150,00 EUR |
Beispiel 2: Gegenstandswert nach vorausgegangener Vollstreckungsmaßnahme
Wie vorangegangenes Beispiel 1; jedoch war die erste Vollstreckung fruchtlos verlaufen. Am 1.12. beantragt der Rechtsanwalt auftragsgemäß eine Gehaltspfändung.
Für den weiteren Vollstreckungsauftrag kommen jetzt neben der Hauptforderung die bis zur Einreichung des weiteren Vollstreckungsauftrags fälligen Zinsen sowie die Kosten des vorangegangenen Vollstreckungsauftrags (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG) hinzu. Der Gegenstandswert beläuft sich also auf
1. |
Hauptforderung |
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3.000,00 EUR |
2. |
Zinsen vom 1.1. bis zum 1.12. |
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165,00 EUR |
3. |
Kosten des vorherigen Vollstreckungsversuchs |
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a) 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
75,60 EUR |
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(Wert: 3.150,00 EUR) |
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b) Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
15,12 EUR |
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Zwischensumme |
90,72 EUR |
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c) 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
17,24 EUR |
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Gesamt |
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107,96 EUR |
Summe |
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3.272,96 EUR |
Rz. 10
Beschränkt sich der Vollstreckungsauftrag darauf, einen bestimmten Gegenstand zu verwerten, so ist lediglich dieser Wert maßgebend, sofern er geringer ist als die zu vollstreckende Geldforderung.
Beispiel 3: Vollstreckungsauftrag in einen geringer wertigen Gegenstand
Die Ehefrau erteilt dem Anwalt den Auftrag, wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 10.000,00 EUR in einen Pkw des Ehemannes im Wert von 2.500,00 EUR zu pfänden.
Maßgebend ist nicht der höhere Wert der titulierten Forderung, sondern der geringere Wert des Gegenstands, in den vollstreckt werden soll (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. RVG). Der Gegenstandswert der Vollstreckung beträgt daher nur 2.500,00 EUR.
Rz. 11
Gleiches gilt bei einer Forderungspfändung. Auch hier kommt es nicht auf den (höheren) Wert der zu vollstreckenden Forderung an, sondern auf den Wert der Forderung, in die vollstreckt werden soll. Existiert die gepfändete Forderung nicht oder ist sie wertlos, ist lediglich nach der untersten Gebührenstufe abzurechnen. Nach a.A. soll der Gegenstandswert einer Forderungspfändung sich immer nach dem Wert der zu vollstreckenden Geldforderung richten, unabhängig davon, welchen Wert die zu pfändende Forderung hat, was aber an sich schon dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht. Das OLG Karlsruhe legt die Erwartungen des Gläubigers zugrunde.
Beispiel 4: Vollstreckungsauftrag in eine geringer wertige Forderung
Die Ehefrau erteilt dem Anwalt den Auftrag, wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 10.000,00 EUR ein Sparbuch des E...