Norbert Schneider, Lotte Thiel
aa) Überblick
Rz. 51
Mit dem 2. KostRMoG war zum 1.8.2013 eine Einigungsgebühr für eine sog. "Zahlungsvereinbarung" eingeführt worden. Mit dieser Variante nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV werden die Fälle erfasst, in denen
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kein Streit über den Bestand der Forderung besteht, |
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dem Schuldner die Forderung gestundet oder ihm nachgelassen wird, die Forderung in Raten zu zahlen, und |
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der Gläubiger vorläufig auf eine Vollstreckung der Forderung verzichtet. |
Rz. 52
Eine Zahlungsvereinbarung liegt auch dann noch vor, wenn der Schuldner zusätzliche Verpflichtungen übernimmt oder zusätzliche Sicherungen gewährt. Maßgebend ist, worüber sich die Parteien einigen, nicht worauf sie sich einigen.
Rz. 53
Die Zahlungsvereinbarung muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Unterzeichnet der Schuldner zwar eine schriftliche Teilzahlungsvereinbarung nicht, nimmt jedoch die darin vereinbarten Ratenzahlungen auf, so kommt durch Aufnahme der Ratenzahlungen eine konkludente Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger mit der Folge zustande, dass die Einigungsgebühr anfällt.
Beispiel 43: Konkludente Zahlungsvereinbarung
Die Ehefrau beauftragt den Anwalt mit der Vollstreckung eines Beschlusses über Unterhaltsrückstände. Der Anwalt bietet an, dass die Forderung in monatlichen Raten zu 100,00 EUR gezahlt werden können. Der Ehemann antwortet nicht, zahlt aber kommentarlos eine erste Rate in Höhe von 100,00 EUR.
Mit Zahlung der ersten Rate hat der Ehemann konkludent das Angebot auf Abschluss der angebotenen Zahlungsvereinbarung angenommen. Die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV ist entstanden.
Rz. 54
Gleichzeitig ist in § 31b RVG klargestellt worden, dass der Gegenstandswert einer solchen Einigung nicht mit dem Wert der Hauptsache zu anzusetzen ist, sondern lediglich mit 20 % des Anspruchs.
Rz. 55
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kosten eines im Vollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die "Parteien" ein anderes vereinbart haben. Ob dies allerdings auch für eine Zahlungsvereinbarung gilt, ist fraglich. Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sollte ungeachtet dessen auf jeden Fall auch vereinbart werden, dass der Schuldner die Kosten der Einigung übernimmt.
bb) Gebühren
Rz. 56
Für den Anwalt entsteht zunächst eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.
Rz. 57
Eine Terminsgebühr für das Aushandeln der Vereinbarung kann nicht entstehen, da Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV in der Vollstreckung nicht anwendbar ist. Eine Gebühr fällt hier nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses (Anm. zu Nr. 3310 VV) an.
Rz. 58
Hinzu kommt eine Einigungsgebühr, soweit der Anwalt an der Zahlungsvereinbarung mitgewirkt hat. Die Höhe der Einigungsgebühr richtet sich nach den Nrn. 1000, 1003, 1004 VV. Ist die Forderung nicht (mehr) anhängig und ist auch keine Vollstreckungsmaßnahme anhängig, beträgt der Gebührensatz 1,5. Dass die Forderung zuvor in einem gerichtlichen Verfahren anhängig war, steht dem Anfall der 1,5-Gebühr nicht entgegen.
Beispiel 44: Zahlungsvereinbarung nach Vollstreckungsandrohung
Der Anwalt hat für seinen Mandanten einen rechtskräftigen Beschluss über rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.860,00 EUR erwirkt und droht die Vollstreckung an. Daraufhin meldet sich der Gegner und bietet eine Ratenzahlung an, falls der Gläubiger für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Der Anwalt stimmt der Vereinbarung für seinen Mandanten zu.
Der Anwalt erhält neben der 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV auch eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV für die Zahlungsvereinbarung, da der Gläubiger für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet hat.
Der Anwalt erhält die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV aus dem vollen Wert, die Einigungsgebühr dagegen nur aus dem Wert in Höhe von 20 % des Anspruchs (§ 31b RVG), also aus dem Wert von 372,00 EUR.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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45,00 EUR |
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(Wert 1.860,00 EUR) |
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2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000, VV |
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67,50 EUR |
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(Wert 372,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
132,50 EUR |
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4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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25,18 EUR |
Gesamt |
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157,68 EUR |
Rz. 59
Nur eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) entsteht, wenn zum Zeitpunkt der Einigung ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist (dazu gehört auch ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1003 VV).
Beispiel 45: Zahlungsvereinbarung (rechtskräftiger Titel – Vollst...