Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Fällige Geldforderung
Rz. 9
Bei fälligen Geldforderungen ist der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hierzu zählen insbesondere aufgelaufene Zinsen sowie die Kosten vorausgegangener Vollstreckungsversuche.
Beispiel 1: Gegenstandswert bei verzinslicher Forderung
Der Anwalt vollstreckt im Auftrag der Ehefrau gegen den Ehemann aus einem Beschluss des FamG über 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 1.1. Der Vollstreckungsauftrag wird am 1.11. vom Anwalt eingereicht.
Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Vollstreckungsantrags (analog § 34 FamGKG). Entgegen § 37 Abs. 1 FamGKG werden die bis zur Einreichung des Vollstreckungsantrags fälligen Zinsen hinzugerechnet. Es ergibt sich somit ein Gegenstandswert in Höhe von
1. |
Hauptforderung |
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3.000,00 EUR |
2. |
Zinsen vom 1.1. bis zum 1.11. |
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150,00 EUR |
Summe |
3.150,00 EUR |
Beispiel 2: Gegenstandswert nach vorausgegangener Vollstreckungsmaßnahme
Wie vorangegangenes Beispiel 1; jedoch war die erste Vollstreckung fruchtlos verlaufen. Am 1.12. beantragt der Rechtsanwalt auftragsgemäß eine Gehaltspfändung.
Für den weiteren Vollstreckungsauftrag kommen jetzt neben der Hauptforderung die bis zur Einreichung des weiteren Vollstreckungsauftrags fälligen Zinsen sowie die Kosten des vorangegangenen Vollstreckungsauftrags (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG) hinzu. Der Gegenstandswert beläuft sich also auf
1. |
Hauptforderung |
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3.000,00 EUR |
2. |
Zinsen vom 1.1. bis zum 1.12. |
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165,00 EUR |
3. |
Kosten des vorherigen Vollstreckungsversuchs |
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a) 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
75,60 EUR |
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(Wert: 3.150,00 EUR) |
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b) Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
15,12 EUR |
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Zwischensumme |
90,72 EUR |
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c) 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
17,24 EUR |
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Gesamt |
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107,96 EUR |
Summe |
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3.272,96 EUR |
Rz. 10
Beschränkt sich der Vollstreckungsauftrag darauf, einen bestimmten Gegenstand zu verwerten, so ist lediglich dieser Wert maßgebend, sofern er geringer ist als die zu vollstreckende Geldforderung.
Beispiel 3: Vollstreckungsauftrag in einen geringer wertigen Gegenstand
Die Ehefrau erteilt dem Anwalt den Auftrag, wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 10.000,00 EUR in einen Pkw des Ehemannes im Wert von 2.500,00 EUR zu pfänden.
Maßgebend ist nicht der höhere Wert der titulierten Forderung, sondern der geringere Wert des Gegenstands, in den vollstreckt werden soll (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. RVG). Der Gegenstandswert der Vollstreckung beträgt daher nur 2.500,00 EUR.
Rz. 11
Gleiches gilt bei einer Forderungspfändung. Auch hier kommt es nicht auf den (höheren) Wert der zu vollstreckenden Forderung an, sondern auf den Wert der Forderung, in die vollstreckt werden soll. Existiert die gepfändete Forderung nicht oder ist sie wertlos, ist lediglich nach der untersten Gebührenstufe abzurechnen. Nach a.A. soll der Gegenstandswert einer Forderungspfändung sich immer nach dem Wert der zu vollstreckenden Geldforderung richten, unabhängig davon, welchen Wert die zu pfändende Forderung hat, was aber an sich schon dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht. Das OLG Karlsruhe legt die Erwartungen des Gläubigers zugrunde.
Beispiel 4: Vollstreckungsauftrag in eine geringer wertige Forderung
Die Ehefrau erteilt dem Anwalt den Auftrag, wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 10.000,00 EUR ein Sparbuch des Ehemannes zu pfänden, auf dem sich ein Guthaben in Höhe von 1.000,00 EUR befindet.
Maßgebend ist nicht der höhere Wert der titulierten Forderung, sondern der geringere Wert der Forderung, in die vollstreckt werden soll (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. RVG). Der Gegenstandswert beläuft sich somit auf 1.000,00 EUR.
Rz. 12
Wird wegen einer Forderung in verschiedene Forderungen vollstreckt, beläuft sich der Gegenstandswert maximal auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung, es sei denn, die Summe der Forderungen, in die vollstreckt wird, ist geringer. Keinesfalls darf die zu vollstreckende Forderung mehrmals angesetzt werden.
Beispiel 5: Vollstreckung in verschiedene Forderungen (I)
Die Ehefrau beauftragt den Anwalt, wegen einer Forderung auf Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR zu vollstrecken und in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss drei Pfändungen in Forderungen von jeweils 20.000,00 EUR auszubringen.
Der Gegenstandswert beläuft sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG auf 20.000,00 EUR und nicht etwa auf 3 x 20.000,00 EUR.
Beispiel 6: Vollstreckung in verschiedene Forderungen (II)
Der Gläubiger vollstreckt wegen einer Forderung in Höhe von 20.000,00 EUR und bringt in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss drei Pfändungen in Forderungen von jeweils 5.000,00 EUR aus.
Der Gegenstandswert beläuft sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG auf 15.000,00 EUR, da dies der Maximalbetrag ist, den der Gläubiger aus der Vollstreckung erzielen kann.