Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Grundsatz
Rz. 15
Bei Herausgabevollstreckungen ist grundsätzlich der Wert der herauszugebenden Sache maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG).
Beispiel 11: Herausgabevollstreckung
Die Schwiegermutter hat gegen den Schwiegersohn einen Beschluss erwirkt, wonach dieser verpflichtet worden ist, den in ihrem Eigentum stehenden Pkw im Wert von 5.000,00 EUR herauszugeben. Sie beauftragt den Anwalt mit der Herausgabevollstreckung.
Maßgebend ist der Wert des Pkw, hier also 5.000,00 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG).
2. Herausgabe der Ehewohnung
Rz. 16
Zu beachten ist, dass der Gegenstandswert im Vollstreckungsverfahren nicht den Wert übersteigen darf, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung der Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist. Solche Fälle kommen dann vor, wenn in der Hauptsache ein privilegierter Wert gilt, wie etwa bei der Herausgabe der Ehewohnung.
Beispiel 12: Vollstreckung wegen Räumung und Herausgabe einer Ehewohnung nach Trennung
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, wonach dieser nach der Trennung verpflichtet worden ist, das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, zu räumen und der Ehefrau zur Verfügung zu stellen. Da der Ehemann nicht freiwillig auszieht, beauftragt die Ehefrau den Anwalt mit der Vollstreckung.
Nach § 95 Abs. 1 S. 1 FamFG finden die Vorschriften der ZPO für die Vollstreckung Anwendung, so dass die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt wird. Der Wert richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des Hauses, sondern nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG mit der Begrenzung des Werts der Hauptsache (§ 48 Abs. 1 FamGKG) und beläuft sich deshalb auf nicht mehr als 3.000,00 EUR.
Beispiel 13: Vollstreckung wegen Räumung und Herausgabe einer Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, wonach dieser verpflichtet worden ist, das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, nach Rechtskraft der Scheidung zu räumen und der Ehefrau zur Verfügung zu stellen. Da der Ehemann nicht freiwillig auszieht, beauftragt die Ehefrau den Anwalt mit der Vollstreckung.
Der Wert richtet sich auch hier nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG mit der Begrenzung auf den Wert der Hauptsache (§ 48 Abs. 1 FamGKG) und beläuft sich damit auf nicht mehr als 4.000,00 EUR.
Rz. 17
Liegt als Vollstreckungstitel eine einstweilige Anordnung zugrunde, die eine geringere Bedeutung als die Hauptsache hatte, dann ist bei der Vollstreckung gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG auch nur auf den geringeren Wert der einstweiligen Anordnung abzustellen.
Beispiel 14: Vollstreckung wegen vorläufiger Räumung und Herausgabe einer Ehewohnung nach Trennung aufgrund einstweiliger Anordnung
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beschluss erwirkt, wonach dieser nach der Trennung verpflichtet worden ist, das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, vorläufig zu räumen und der Ehefrau zur Verfügung zu stellen. Das Gericht hat den Verfahrenswert wegen der geringeren Bedeutung gem. § 41 FamGKG auf 1.500,00 EUR festgesetzt. Da der Ehemann nicht freiwillig auszieht, beauftragt die Ehefrau den Anwalt mit der Vollstreckung.
Es greift wiederum die Begrenzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG. Der Wert ist jetzt allerdings auf den Wert der einstweiligen Anordnung zu begrenzen, also auf 1.500,00 EUR.
3. Herausgabe von Haushaltsgegenständen
Rz. 18
Auch bei der Vollstreckung auf Herausgabe von Haushaltsgegenständen kann der Wert des zugrunde liegenden Verfahrens geringer sein als der Verkehrswert. Es gilt dann nur der geringere Wert.
Beispiel 15: Vollstreckung auf Herausgabe von Haushaltsgegenständen (I)
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, wonach dieser für die Zeit der Trennung zur Überlassung und Herausgabe diverser Haushaltsgegenstände im Wert von 5.000,00 EUR verpflichtet worden ist. Da der Ehemann die Haushaltsgegenstände freiwillig nicht herausgibt, beauftragt die Ehefrau den Anwalt mit der Vollstreckung.
Maßgebend ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. RVG zunächst der Wert der herauszugebenden Gegenstände. Der Gegenstandswert ist allerdings begrenzt durch den Wert, der im gerichtlichen Verfahren gilt, also gem. § 48 Abs. 2 FamGKG bei Herausgabe für die Zeit der Trennung auf 2.000,00 EUR.
Beispiel 16: Vollstreckung auf Herausgabe von Haushaltsgegenständen (II)
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, wonach dieser für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung zur Herausgabe diverser Haushaltsgegenstände im Wert von 5.000,00 EUR verpflichtet worden ist. Da der Ehemann die Haushaltsgegenstände freiwillig nicht herausgibt, beauftragt die Ehefrau den Anwalt mit der Vollstreckung.
Der Wert ist jetzt nach § 48 Abs. 2 FamGKG begrenzt auf 3.000,00 EUR, da die Hauptsache diesen Verfahrenswert hatte.
Rz. 19
Auch hier gilt ein geringerer Wert, wenn als Vollstreckungstitel eine einstweilige Anordnung zugrunde liegt, die eine geringere Bedeutung als die Hauptsache hatte. Es ist dann nur auf den geringeren Wert der einstweiligen Anordnung abzustellen.
Beispiel 17: Volls...