Rz. 30

Im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist der Wert der Forderung (einschließlich der Nebenforderungen, Zinsen und Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen) maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 4, 1. Hs. RVG). Der Wert darf jedoch höchstens 2.000,00 EUR betragen (§ 25 Abs. 1 Nr. 4, 2. Hs. RVG).

 

Beispiel 27: Abgabe der Vermögensauskunft (Wert unter 2.000,00 EUR)

Der Anwalt wird beauftragt, wegen eines Titels über 800,00 EUR nebst bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 100,00 EUR das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft einzuleiten.

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert der Forderung einschließlich Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 4, 1. Hs. RVG), also 900,00 EUR.

 

Beispiel 28: Abgabe der Vermögensauskunft (Wert über 2.000,00 EUR)

Der Anwalt wird beauftragt, wegen eines Titels über 5.000,00 EUR das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft einzuleiten.

Da der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4, 1. Hs. VV über 2.000,00 EUR liegen würde, greift jetzt der Höchstwert des § 25 Abs. 1 Nr. 4, 2. Hs. RVG von 2.000,00 EUR.

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