Rz. 304

Dem nicht befreiten Vorerben stehen lediglich die Nutzungen der Erbschaft zu, der Stamm der Erbschaft soll demgegenüber dem Nacherben erhalten werden. Vor diesem Hintergrund ist der nicht befreite Vorerbe nach § 2134 S. 1 BGB verpflichtet, für den durch eine Verwendung von Erbschaftsgegenständen zu eigenen Zwecken eingetretenen Substanzverlust Ersatz zu leisten. Der Anspruch setzt kein Verschulden voraus,[342] was sich bereits aus der Systematik der Vorschrift – nach § 2134 S. 2 BGB bleibt eine weiter gehende Haftung wegen Verschuldens unberührt – ergibt. Die Verpflichtung entsteht erst mit Eintritt des Nacherbfalls.[343]

 

Rz. 305

 

Hinweis

Befreiungsmöglichkeit: Der befreite Vorerbe ist nicht zum Ersatz für eine eigennützige Verwendung von Nachlassgegenständen verpflichtet (vgl. § 2136 BGB). In diesem Fall hat es mit der Herausgabepflicht nach § 2138 Abs. 1 i.V.m. § 2111 BGB sein Bewenden.

 

Rz. 306

Im Falle einer entgeltlichen Verfügung geht die Surrogation nach § 2111 BGB dem Anspruch aus § 2134 S. 1 BGB vor.[344] Der Nacherbe erleidet keinen Nachteil, weil an Stelle des ausgeschiedenen Erbschaftsgegenstandes automatisch das dingliche Surrogat in die Erbschaft fällt. Ein Wertersatz ist deshalb überflüssig.

Bei einer nach § 2113 BGB unwirksamen Verfügung hat der Nacherbe die Wahl: Er kann entweder die Unwirksamkeit der Verfügung geltend machen oder diese genehmigen und Wertersatz verlangen.[345]

 

Rz. 307

Die Vorschrift des § 2134 BGB zielt in erster Linie auf Geld und andere verbrauchbare Sachen. Unter den Begriff der Verwendung eines Erbschaftsgegenstandes fallen aber alle wirksamen Verfügungen über Erbschaftsgegenstände, soweit im Gegenzug kein Surrogat in die Erbschaft gelangt ist. In Betracht kommen ferner Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB).

 

Rz. 308

 

Beispiele

Verbrauch von Nachlassgegenständen – insbesondere Geld – durch den Vorerben, Tilgung persönlicher Verbindlichkeiten mit Mitteln des Nachlasses.

 

Rz. 309

Kein Wertersatz ist zu leisten, wenn der Erbe die Erbschaftsgegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verbrauchen durfte.[346]

 

Rz. 310

Maßgeblich für die Höhe des Wertersatzes ist der objektive Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Verwendung.[347] Eine spätere Werterhöhung kann nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 2130, 2131 BGB ersetzt verlangt werden.

[342] MüKo/Lieder, § 2134 Rn 1; Damrau/Tanck/Bothe, § 2134 Rn 4.
[343] Staudinger/Avenarius, § 2134 Rn 1.
[344] BGHZ 40, 115, 124; Staudinger/Avenarius, § 2134 Rn 1.
[345] MüKo/Lieder, § 2134 Rn 2.
[346] Soergel/Wegmann, § 2134 Rn 2.
[347] Soergel/Wegmann, § 2134 Rn 3; Erman/M. Schmidt, § 2134 Rn 1; NK-BGB/Gierl, § 2134 Rn 4.

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