Rz. 138

Zur Beweissicherung kann der Nacherbe gem. § 2122 S. 2 BGB den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen, einschließlich der Surrogate (§ 2111 BGB),[183] durch einen oder mehrere Sachverständige feststellen lassen. Der Nacherbe kann die Feststellung mehrfach verlangen, als Schranke sind das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB) zu beachten.[184]

Eine Befreiung des Vorerben von dieser Verpflichtung ist nicht möglich, vgl. § 2136 BGB.

Das Feststellungsverlangen kann sich auf einzelne Sachen beschränken, nicht aber ausschließlich auf den Wert der Nachlassgegenstände. Da Ziel des Anspruchs nicht die Wertermittlung, sondern die Feststellung des tatsächlichen Zustands der Erbschaft ist, scheiden Rechte als Gegenstand der Feststellung aus. Der Nacherbe hat aus § 2122 BGB auch keinen Anspruch auf Vorlage einer Bilanz.[185]

 

Rz. 139

Der Anspruch des Nacherben auf Feststellung des Zustands der Nachlassgegenstände besteht nur bis zum Eintritt des Nacherbfalls.[186]

[183] MüKo/Lieder, § 2122 Rn 2.
[184] Soergel/Wegmann, § 2122 Rn 1; MüKo/Lieder, § 2122 Rn 2; Damrau/Tanck/Bothe, § 2122 Rn 2.
[185] MüKo/Lieder, § 2122 Rn 1.
[186] Soergel/Wegmann, § 2122 Rn 3.

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