Rz. 42

Wenn der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben über den der Nacherbfolge unterliegenden Streitgegenstand verfügen konnte, wird der Rechtsstreit zwischen dem Vorerben und dem Dritten nach §§ 242, 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen. Die Parteistellung geht auf den Nacherben über, dieser wird prozessual wie der Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt.[55] War der Vorerbe durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, tritt nach § 246 ZPO keine Unterbrechung ein, das Verfahren ist jedoch auf Antrag auszusetzen.

[55] MüKo/Lieder, § 2100 Rn 45 m.w.N.; Damrau/Tanck/Bothe, § 2139 Rn 6.

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