Rz. 213

Ist der Vorerbe rechtskräftig zur Sicherheitsleistung verurteilt und die gerichtlich gesetzte Frist zur Sicherheitsleistung fruchtlos verstrichen, kann nach § 2128 Abs. 2 i.V.m. § 1052 BGB beim Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) die Entziehung der Verwaltung und die Bestellung eines Verwalters beantragt werden. Enthält das zugrunde liegende Urteil keine Fristsetzung für die Sicherheitsleistung, so kann diese vom Vollstreckungsgericht nachgeholt werden.

 

Rz. 214

Ist Gegenstand der Vorerbschaft ein Unternehmen, sind folgende Besonderheiten zu beachten:[242]

Nicht zulässig ist die Führung eines einzelkaufmännischen Handelsgeschäfts durch einen Verwalter.
Nicht zulässig ist auch die Anordnung einer Verwaltung hinsichtlich einer Beteiligung an einer OHG.
Zulässig ist die Anordnung jedoch bezüglich einer Kommanditbeteiligung an einer KG.
Zulässig ist die Anordnung schließlich im Hinblick auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.

Als Verwalter kann auch der Nacherbe eingesetzt werden (vgl. § 1052 Abs. 2 S. 2 BGB).[243]

[242] Staudinger/Avenarius, § 2128 Rn 12.
[243] Staudinger/Avenarius, § 2128 Rn 15; Müko/Lieder, § 2128 Rn 7.

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