Rz. 53

Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 410 Nr. 2, 412 Nr. 2, 414 FamFG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, § 411 Abs. 2 S. 1 FamFG. Durch ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann auch die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden, § 411 Abs. 2 S. 2 FamFG.

 

Rz. 54

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, hier also der Vorerbe (vgl. § 2122 S. 1 BGB).

Gerichtskosten: § 34 GNotKG i.V.m. KV 15212 GNotKG.

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