An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
1. Herrn _________________________
2. Haftpflichtversicherung _________________________
– Beklagten –
wegen Feststellung.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass der Kläger Rechtsnachfolger der Frau _________________________ hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts _________________________ vom _________________________ (Az. _________________________) titulierten Forderung ist. Dem Kläger ist die Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung aus diesem Urteil zu erteilen.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass er Rechtsnachfolger der Frau _________________________ hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts vom _________________________ titulierten Forderung geworden und ihm demzufolge eine entsprechende Vollstreckungsklausel zu erteilen ist.
Frau _________________________ hat das im Antrag bezeichnete Urteil erstritten. Die Beklagten wurden verurteilt, an die damalige Klägerin _________________________ EUR nebst _________________________ % Zinsen seit _________________________ zu bezahlen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte Ziff. 1 mit seinem bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Kraftfahrzeug der damaligen Klägerin die Vorfahrt genommen und deren Pkw beschädigt hat. Es lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Beweis: Beiziehung der Akten _________________________
Frau _________________________ ist am _________________________ verstorben. Sie war nicht befreite Vorerbin ihres Ehemannes, des am _________________________ vorverstorbenen Herrn _________________________. Nacherbe ist der Kläger.
Beweis: Beglaubigte Abschriften
▪ |
des notariellen Testaments vom _________________________ |
▪ |
der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ |
Die mit Urt. v. _________________________ zugesprochene Forderung ist Teil der Vorerbschaft, nicht des Eigenvermögens der Vorerbin. Der Kläger ist jedoch nicht in der Lage, dies anhand von öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachzuweisen. Ihm steht als Beweismittel lediglich ein von der Vorerbin erstelltes handschriftliches Bestandsverzeichnis der Vorerbschaft zur Verfügung. Aus diesem ergibt sich, dass das beschädigte Fahrzeug der Vorerbschaft unterfiel. Der zugesprochene Schadensersatzanspruch der damaligen Klägerin fällt mithin als Surrogat in die Vorerbschaft. Zudem wird der Bruder der Vorerbin als Zeuge dafür benannt, dass das Fahrzeug ursprünglich von dem Ehemann der Vorerbin – dem Erblasser – angeschafft wurde. Dieser hat gegenüber dem Zeugen mehrfach stolz bestätigt, dass es sich hierbei um sein Fahrzeug handele.
Beweis: |
Handschriftliches Bestandsverzeichnis vom _________________________ |
|
Zeugnis des Herrn _________________________ |
Die Voraussetzungen für eine Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO liegen somit vor. Der Kläger hat vorprozessual die Klauselerteilung nach §§ 728 Abs. 1, 727 Abs. 1 ZPO betrieben. Er hat beantragt, die Beklagten nach § 730 ZPO zu hören und diese zugleich aufgefordert, die Rechtsnachfolge zuzugestehen. Die Beklagten haben im Klauselverfahren jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Der Rechtspfleger hat deshalb mangels Urkundsbeweises die Erteilung einer Vollstreckungsklausel abgelehnt.
(Rechtsanwalt)