Rz. 65
Auf Verlangen des Vorerben hat der Nacherbe die Zustimmung in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) abzugeben. Dies kann zu Beweiszwecken sinnvoll sein. Die Kosten der Beurkundung trägt der Vorerbe als gewöhnliche Erhaltungskosten persönlich, nicht der Nachlass (§ 2120 S. 2 und 3 BGB).
Rz. 66
Die Zustimmung kann nach § 182 Abs. 1 BGB sowohl dem Vorerben als auch dem Dritten gegenüber erklärt werden. Sind mehrere Nacherben eingesetzt, so bedarf es der Zustimmung aller, auch bedingter Nacherben und weiterer (Nach-)Nacherben. Liegt die Zustimmung des Nacherben vor, aber nicht die des "Nach-Nacherben", so ist die vom Vorerben getroffene Verfügung auch nach Eintritt des Nacherbfalls wirksam, verliert dann aber ihre Wirksamkeit mit Eintritt des zweiten Nacherbfalls.
Bei minderjährigen Nacherben ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Dieser bedarf seinerseits bei einer Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück nach §§ 1643 Abs. 1, 1850 Nr. 1 BGB (bis 31.12.2022: § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) der Genehmigung durch das Familiengericht (Kindschaftssache nach § 151 Nr. 4 FamFG).
Für den noch nicht erzeugten oder erst durch ein zukünftiges Ereignis bestimmten Nacherben – bedeutendster Anwendungsfall ist die Einsetzung von "Abkömmlingen" – ist die Zustimmung eines Pflegers für unbekannte Nacherben (§ 1882 S. 2 BGB; bis 31.12.2022: § 1913 S. 2 BGB a.F.) erforderlich. Der Pfleger wird durch das Betreuungsgericht ("betreuungsgerichtliche Zuweisungssache" nach § 340 Nr. 1 FamFG) bestellt.
Der Zustimmung des Ersatznacherben bedarf es demgegenüber nicht.
Rz. 67
Vor Erhebung einer Klage muss der Vorerbe den Nacherben ordnungsgemäß zur Zustimmung auffordern. Dabei sind folgende Anforderungen, die in gleicher Weise an eine Klageschrift zu stellen sind, zu beachten:
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Der Nacherbe ist zur Abgabe der Zustimmungserklärung aufzufordern. Wird die Zustimmung zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks begehrt, ist die Aufforderung auf eine notariell beurkundete Zustimmung (§ 311b Abs. 1 BGB) zu richten. |
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Da die Kosten der Beurkundung vom Vorerben zu tragen sind (§ 2120 S. 3 BGB), muss diese für den Nacherben kostenneutral sein. Es ist deshalb erforderlich, dass der Vorerbe sich zur Übernahme der Beurkundungskosten verpflichtet. |
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Zur Begründung ist zum einen darzulegen, welche konkrete Verfügung (Vertragsmodalitäten, insbesondere die Höhe der geplanten Belastung) vorgenommen werden soll. Dies kann durch die Beifügung eines Vertragsentwurfs geschehen. |
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Zum anderen sind detailliert und nachvollziehbar die Gründe aufzuführen, weshalb die beabsichtigte Verfügung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Der Nacherbe muss durch die Angaben in die Lage versetzt werden, selbst überprüfen zu können, ob die beabsichtigte Verfügung der ordnungsgemäßen Verwaltung dient. |
Zur Grundbuchberichtigung siehe § 10 Rdn 352 ff.