An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
der Frau _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Beklagten –
wegen Duldung der Wegnahme.
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt, die Wegnahme der in der Erdgeschosswohnung des Gebäudes _________________________ eingebauten Einbauküche Marke _________________________, bestehend aus _________________________ (genaue Beschreibung, Aufzählung der Möbelstücke/der eingebauten Geräte), zu dulden.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Die Klägerin erstrebt mit der Klage die Duldung der Wegnahme einer von ihr erworbenen Einbauküche, die sich zurzeit im Besitz des Beklagten befindet.
Die Klägerin war Vorerbin des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. Der Beklagte ist der alleinige Nacherbe des Erblassers. Der Nacherbfall ist mit der Vollendung des 25. Lebensjahres des Beklagten am _________________________ eingetreten.
Beweis: |
Beglaubigte Abschriften |
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des eigenhändigen Testaments des _________________________ vom _________________________ |
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der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ |
Zu der Erbschaft gehörte auch die Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Gebäudes _________________________ in _________________________. Die Klägerin hat diese Wohnung während der Dauer der Vorerbschaft selbst genutzt. Bei ihrem Einzug im Jahre _________________________ hat sie durch die Firma Wohnkaufhaus X eine neue Küche einbauen lassen. Die Vorbesitzer hatten ihrerseits die Kücheneinrichtung, die sich zuvor in der Wohnung befunden hatte, beim Auszug mitgenommen.
Beweis: |
Rechnung der Firma Wohnkaufhaus X vom _________________________ Zeugnis der _________________________ (Vorbesitzer) |
Zwei Wochen vor Eintritt des Nacherbfalls ist die Klägerin aus der Wohnung ausgezogen und hat diese an den Beklagten übergeben.
Die Kücheneinrichtung hat die Klägerin zunächst in ihrer bisherigen Wohnung zurückgelassen und dem Beklagten angeboten, diese zum Zeitwert zu übernehmen. Der Beklagte weigerte sich mit der Begründung, die Kücheneinrichtung sei wesentlicher Bestandteil der Wohnung und daher sein Eigentum. Er habe weder eine Ausgleichszahlung zu leisten, noch die Einrichtung herauszugeben. Am _________________________ hat der Beklagte der Klägerin nochmals ausdrücklich untersagt, die Kücheneinrichtung zu entfernen.
Zur Rechtslage:
Der Klägerin steht ein Wegnahmerecht bezüglich der Kücheneinrichtung zu, das sich aus §§ 2125 Abs. 2, 258 Abs. 2 BGB ergibt. Der Beklagte hat die Wegnahme zu dulden.
Die Einbauküche wurde von der Klägerin aus eigenen Mitteln – nicht aus Geldern des Nachlasses – angeschafft. Sie ist durch das Aufstellen in der Wohnung auch nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden. Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung, die in Deutschland regional divergiert (vgl. die Nachweise bei Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Auflage 2023, § 93 Rn 5). Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, da im Rahmen des § 2125 Abs. 2 BGB auch Inventarstücke weggenommen werden dürfen, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind (Soergel/Wegmann, BGB, 14. Auflage 2021, § 2125 Rn 3).
Schließlich wurde die Kücheneinrichtung aufgestellt, ohne die Bausubstanz zu verändern. Eine Beeinträchtigung des Küchenraumes kann deshalb allenfalls von den Bohrlöchern für die Einbauschränke herrühren. Hierbei handelt es sich nur um minimale Beschädigungen. Die Klägerin sagt zu, diese Löcher im Zuge der Wegnahme der Einbauküche fachmännisch schließen zu lassen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bis zu einer Sicherheitsleistung nach § 258 S. 2 Hs. 2 BGB besteht deshalb nicht.
(Rechtsanwalt)