An das
Landgericht
_________________________
Stufenklage
des Herrn _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Beklagten –
wegen Rechenschaftslegung und Herausgabe.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen – zunächst hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 und 4 –, für Recht zu erkennen:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechenschaft zu legen über die Verwaltung des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen _________________________ durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben sowie der vorhandenen Belege. |
2. |
Für den Fall, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sein sollte, wird der Beklagte weiter verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist. Für den Fall, dass die in der Rechnungslegung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sein sollten, wird der Beklagte weiter verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist. |
3. |
Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger die nach Erteilung der Rechnungslegung noch zu bezeichnenden Nachlassgegenstände herauszugeben. |
4. |
Der Beklagte wird verurteilt, der Eintragung des Klägers im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer des Grundstücks _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________; Band _________________________, Heft _________________________, Bestandsverzeichnis-Nr. _________________________, Flst.-Nr. _________________________, Gemarkung _________________________, zuzustimmen. Ferner hat er dem Kläger an diesem Grundstück den unmittelbaren Besitz einzuräumen. |
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Der Kläger macht nach Eintritt des Nacherbfalls Ansprüche auf Rechenschaftslegung und Herausgabe der Vorerbschaft geltend.
Der Kläger ist der Enkel des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. In einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, errichteten Testament hat der Erblasser seinen Bruder als nicht befreiten Vorerben für sein gesamtes Vermögen eingesetzt. Der Nacherbfall sollte mit dem Tod des Vorerben eintreten. Nacherbe ist der Kläger.
Beweis: |
Beglaubigte Abschriften |
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des notariellen Testaments vom _________________________ |
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der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________ |
Der Vorerbe, Herr _________________________, ist am _________________________ verstorben. Alleinerbe des Herrn _________________________ ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge dessen einziger Sohn, der Beklagte.
Beweis: |
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Vorlage des Erbscheins durch den Beklagten |
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Parteivernehmung des Beklagten |
Zu der Vorerbschaft gehört unter anderem das Grundstück _________________________ (genaue Beschreibung).
Beweis: |
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Von dem Vorerben am _________________________ erstelltes Bestandsverzeichnis, |
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unbeglaubigte Grundbuch-Blatt-Abschrift betreffend das bezeichnete Grundstück. |
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage zunächst einen Anspruch auf Rechenschaftslegung (§ 2130 Abs. 2 BGB) über die Verwaltung des Nachlasses während der Dauer der Vorerbschaft geltend. Der Erblasser hat den Vorerben von dieser Verpflichtung in dem notariellen Testament vom _________________________ nicht befreit. Verpflichtet ist der Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger des Vorerben. Der Beklagte wird hier ein Bestandsverzeichnis sowie eine detaillierte, übersichtliche und in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen haben, welche die Entwicklung der Vorerbschaft aufzeigt und dem Kläger eine Überprüfung ohne fremde Hilfe ermöglicht. Schon heute weist der Kläger darauf hin, dass der Beklagte im Rahmen der Rechenschaftslegung insbesondere auf die während der Dauer der Vorerbschaft zum Nachlass gekommenen Surrogate (§ 2111 BGB) einzugehen haben wird. Dem Kläger ist beispielsweise aus Gesprächen mit dem Vorerben bekannt, dass dieser den Pkw _________________________ des Erblassers veräußert und von dem erzielten Kaufpreis ein anderes...