An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Beklagten –
wegen Auskunft und Sicherheitsleistung.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen _________________________ durch Vorlage eines Verzeichnisses. |
2. |
Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sein sollte, wird der Beklagte weiter verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist. |
3. |
Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, für die Vorerbschaft dem Nacherben eine Sicherheitsleistung in Höhe von _________________________ EUR zu erbringen. |
4. |
Dem Kläger wird zur Erbringung der Sicherheitsleistung nach Ziff. 3 eine Frist von zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils gesetzt. |
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Mit der Klage erstrebt der Kläger wegen einer Gefährdung seines Nacherbenrechts durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Eigengläubiger des Beklagten Auskunft über den aktuellen Nachlassbestand sowie Sicherheitsleistung.
Der Kläger ist der Enkel des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. In einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, errichteten Testament hat der Erblasser den Beklagten, einen Onkel des Klägers, als Vorerben für sein gesamtes Vermögen eingesetzt. Er hat die Stellung eines nicht befreiten Vorerben. Nacherbe ist der Kläger. Vor- und Nacherbe haben die Erbschaft angenommen.
Beweis: |
Beglaubigte Abschriften |
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des notariellen gemeinschaftlichen Testaments vom _________________________ |
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der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ |
Der Beklagte ist hoch verschuldet. Seine Gläubiger haben mit der Vollstreckung in das Eigenvermögen des Beklagten begonnen. Es ist davon auszugehen, dass auch die Vollstreckung in Gegenstände, welche der Vorerbschaft unterliegen, unmittelbar bevorsteht.
Beweis: |
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Vorlage des von der X-AG erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ in Kopie |
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Zeugnis des zuständigen Sachbearbeiters der X-AG (Gläubigerin), Herrn _________________________ |
Vor dem Hintergrund seiner desolaten wirtschaftlichen Situation versucht der Beklagte offenbar, Vermögenswerte zu veräußern, um seine Privatgläubiger zu befriedigen. So hat er wertvolle, der Vorerbschaft unterliegende Antiquitäten in der Zeitschrift _________________________ zum Verkauf annonciert.
Beweis: Anzeige in der Zeitung vom _________________________
Der Beklagte ist als nicht befreiter Vorerbe nach §§ 2127, 260 BGB verpflichtet, über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben. Der Versuch des Beklagten, zur Vorerbschaft gehörende Gegenstände weit unter Wert zu veräußern, stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dar.
Zudem beabsichtigte der Beklagte, den Verkaufserlös zur Befriedigung seiner persönlichen Verbindlichkeiten zu verwenden. Mit einer solchen Vorgehensweise würde der Beklagte dem Nachlass keinen Gegenwert zufließen lassen, mithin unter Verstoß gegen § 2113 Abs. 2 BGB unentgeltlich verfügen (BGHZ 7, 274, 277).
Es besteht somit Grund zu der Annahme, dass der Beklagte die ihm als Vorerben bei der Verwaltung des Nachlasses obliegenden Beschränkungen massiv verletzt hat. Durch den Verkauf der wertvollen Antiquitätensammlung ist auch eine erhebliche Schmälerung des Stammes der Erbschaft und damit der Rechte des Klägers als Nacherben zu erwarten. Der Kläger kann sich nur durch einen Vergleich des neu zu erstellenden Bestandsverzeichnisses mit dem unmittelbar nach dem Tod des Erblassers erstellten Nachlassverzeichnis einen Überblick verschaffen, in welchem Umfang der Beklagte bereits Gegenstände dem Nachlass entzogen hat.
Aufgrund der unter Beweis gestellten Vorgänge ist der Beklagte zudem nach § 2128 BGB verpflichtet, für den Nachlass Sicherheit zu leisten. Dies ergibt sich zum einen aus dem dargelegten Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Position des Nacherben erheblich gefährdet....