An das
Landgericht
– Zivilkammer –
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Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
der Frau _________________________
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Antragsgegner –
Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantrage ich, folgende einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) – zu erlassen:
Dem Antragsgegner wird geboten, für den geplanten Verkauf des Pkw Marke _________________________, amtliches Kennzeichen: _________________________, Sicherheit in Höhe von _________________________ EUR (Verkehrswert des Fahrzeugs) zu leisten.
Begründung:
Die Antragstellerin erstrebt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Sicherung ihres Nacherbenrechts gegenüber einer geplanten unentgeltlichen Verfügung des Antragsgegners als Vorerben.
Die Antragstellerin ist alleinige Nacherbin des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. Der Nacherbfall tritt mit dem Bestehen des Zweiten juristischen Staatsexamens durch die Antragstellerin ein. Den schriftlichen Teil der Prüfung hat die Antragstellerin beim Prüfungsamt des Landes _________________________ bereits abgelegt, die mündliche Prüfung ist auf den _________________________ angesetzt.
Vorerbe ist der Antragsgegner, ein Onkel der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Vorerben im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 2136 BGB) befreit.
Glaubhaftmachung: |
Beglaubigte Abschriften |
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des Testaments vom _________________________ |
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der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ |
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Kopie der Mitteilung des Landesjustizprüfungsamtes _________________________ vom _________________________ |
Zur Vorerbschaft gehört auch der Pkw des Erblassers, ein neuwertiger _________________________, amtliches Kennzeichen _________________________.
Glaubhaftmachung: |
Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vom _________________________ |
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Eidesstattliche Versicherung des Herrn _________________________ (Verkäufer Autohaus) |
Das Fahrzeug hat derzeit einen Verkehrswert von _________________________ EUR (im Beispiel: 40.000 EUR).
Glaubhaftmachung: |
Kurz-Expertise des Kfz-Sachverständigen _________________________ vom _________________________ (Ermittlung des Fahrzeugwertes anhand von bekannten Daten) |
Die Parteien haben sich aus verschiedenen Gründen, die im familiären Bereich liegen, zerstritten. Im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Eintritt des Nacherbfalls hat der Antragsgegner nun damit begonnen, die Erbschaft systematisch zu entwerten durch den Verkauf von Erbschaftsgegenständen deutlich unter deren tatsächlichem Wert. So hat die Antragstellerin davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsgegner den Pkw des Erblassers in seinem Bekanntenkreis zu dem "Freundschaftspreis" von _________________________ EUR (im Beispiel: 5.000 EUR) angeboten hat. Mitgeteilt bekommen hat die Antragstellerin diesen Sachverhalt von Frau _________________________, welcher der Antragsgegner das Fahrzeug am _________________________ zum Kauf angeboten hat. Ihr gegenüber hat der Antragsgegner wörtlich erklärt: "Zahlen Sie, was Sie wollen. Hauptsache, ich werde das Auto in der nächsten Woche los."
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung der Frau _________________________ vom _________________________
Ob ein Kaufvertrag bereits zu Stande gekommen ist, entzieht sich der Kenntnis der Antragstellerin. Nachdem das Fahrzeug bis heute vor der Garage des Antragsgegners steht, geht die Antragstellerin davon aus, dass jedenfalls eine Übereignung noch nicht stattgefunden hat.
Der geplante Verkauf des Pkw stellt eine gemischte Schenkung dar, da bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der von dem Antragsgegner verlangte Kaufpreis kein dem Wert des Fahrzeugs entsprechendes Entgelt darstellt. Bei einem derart groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung wie im vorliegenden Fall – verlangt wird lediglich ⅛ des Verkehrswertes – spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Parteien des Kaufvertrages sich über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren. Zu einer unentgeltlichen Verfügung ist aber auch der befreite Vorerbe nicht befugt (§ 2113 Abs. 2 BGB). Sie beeinträchtigt das Recht des Nacherben. Gegenüber einer solchen Rechtsverletzung kann sich auch der nicht befreite Vorerbe während der Dauer der Vorerbschaft – nicht mit dem Instrumentarium der §§ 2127 ff. BGB, wohl aber mit den allgemeinen Sicherungsmitteln der ZPO – zur Wehr setzen (vgl. Staudinger/Avenarius, BGB, Bearb. 2019, § 2128 Rn 17; Soergel/Wegmann, BGB, 14. Auflage 2021, § 2128 Rn 5; MüKo/Lied...