Rz. 7

Neben der Frage der Unwiderruflichkeit der Vollmacht stellt sich die Frage, ob sich eine Vorsorgevollmacht zumindest wirksam einschränken lässt. Denkbar sind bspw. die Vereinbarung einer bestimmten Widerrufsfrist oder eines Formerfordernisses. Zu Recht werden Beschränkungen der Vorsorgevollmacht in der Literatur aber kritisch gesehen.[12] Solche Beschränkungen könnten als "Teilausschluss des Widerrufrechts" gewertet werden, mit der Folge, dass sie gegen § 138 BGB verstoßen und damit unwirksam sind.[13] Der Schutz des Vollmachtgebers bei einer Vorsorgevollmacht gebietet es, Beschränkungen der Widerruflichkeit einer derart weitreichenden Vollmacht nicht zuzulassen.

 

Rz. 8

 

Praxistipp

Besteht die Befürchtung, dass der Vollmachtgeber in psychotischen Phasen die Vollmacht widerruft und sollen deshalb die Widerrufsmöglichkeiten beschränkt werden, sollte von der Erteilung einer Vorsorgevollmacht abgesehen werden und stattdessen über eine Betreuung i.S.d. §§ 1896 ff. BGB nachgedacht werden. Letztlich geht es in diesen Fällen um die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs. Eine Beschränkung der Widerrufsmöglichkeiten des Vollmachtgebers hilft hier meistens nicht weiter.[14]

[12] Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 168 Rn. 18; DNotI-Report 2018, 89.
[13] DNotI-Report 2018, 89, 90.
[14] Siehe Hinweis des DNotI-Report 2018, 89, 90.

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