Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
I. Rückgabeanspruch
Rz. 39
Gemäß § 172 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben (§ 175 BGB) oder für kraftlos erklärt (§ 176 BGB) worden ist. Unter der Rückgabe der Vollmachtsurkunde ist die Besitzerlangung durch den Vollmachtgeber mit Wissen des Bevollmächtigten zu verstehen. Der Vollmachtgeber kann den Rechtsschein aber auch durch einen Widerruf der Vollmacht dem jeweiligen Erklärungsempfänger gegenüber beseitigen (§ 173 BGB).
Wird eine Vollmacht nur teilweise widerrufen, kann gem. § 175 BGB nicht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde verlangt werden, sondern nur die Vorlage der Vollmachtsurkunde zur Anbringung eines entsprechenden Vermerks über den teilweisen Widerruf.
II. Umfang des Rückgabeanspruchs
1. Originalvollmacht, Ausfertigungen und Fotokopien
Rz. 40
Der Rechtsschein einer Vollmacht geht nur von der Urschrift oder bei einer notariell beurkundeten Vollmacht von der Ausfertigung aus. Beglaubigte Abschriften genügen nicht, um den Rechtsschein aufrechtzuerhalten. Daher geht die h.M. davon aus, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Fotokopien der Vollmacht nicht besteht. Dabei wird jedoch übersehen, dass von Fotokopien ebenfalls eine Missbrauchsgefahr ausgeht. Ein ungeübtes Auge kann eine "gute" Fotokopie kaum vom Original unterscheiden. Neben der Vollmachtsurkunde und der Ausfertigung sollten folglich auch Fotokopien der Vollmachten herausverlangt werden. Einzig eine Fotokopie sollte der Bevollmächtigte behalten dürfen, um seine frühere Bevollmächtigung nachweisen zu können. Diese sollte aber mit einem Vermerk versehen werden, dass die Vollmacht bereits widerrufen wurde.
Rz. 41
Die Herausgabefrist für die Vollmachtsurkunde sollte sehr kurz bemessen sein, um dem Bevollmächtigten keinen Spielraum für deren weitere Verwendung zu lassen. Wird sie nicht herausgeben, kann die Herausgabe im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Der Hauptsacheanspruch kann hier ausnahmsweise im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Je nach Sachverhalt kann es sinnvoll sein, dass der Rückgabeanspruch durch Hinterlegung erfüllt wird, wenn deren Voraussetzungen gem. § 372 BGB vorliegen und das Rücknahmerecht nach § 376 BGB ausgeschlossen wurde.
Rz. 42
Muster 14.3: Aufforderung Herausgabe Vollmachtsurkunde
Muster 14.3: Aufforderung Herausgabe Vollmachtsurkunde
Ich fordere Sie auf, die Vollmachtsurkunde sowie sämtliche Ausfertigungen und Fotokopien von dieser bis zum
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(Frist 3 Tage)
an mich herauszugeben.
Praxistipp
Der beurkundende Notar sollte vom Widerruf in Kenntnis gesetzt werden, damit sichergestellt wird, dass dem Bevollmächtigten keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden, falls dies für den Bevollmächtigten rechtliche möglich wäre.
2. Rückgabe bei mehreren Bevollmächtigten
Rz. 43
Zum Anspruch auf Herausgabe bei mehreren Bevollmächtigten siehe Rdn 36.
Praxistipp
Um die Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu ermöglichen und eine Kraftloserklärung zu vereinfachen, sollten gegenseitig erteilte Vollmachten bis zur Vorlage höchstrichterlicher Entscheidungen in getrennten Vollmachtsurkunden aufgenommen werden.
III. Rückforderung von Untervollmachten
Rz. 44
Sind Untervollmachten erteilt worden und erloschen, so können die Vollmachtsurkunden ebenso vom Unterbevollmächtigten herausverlangt werden.
IV. Rückforderung der Vorsorgevollmacht von Dritten
Rz. 45
Unklar ist, ob sich der Rückgabeanspruch aus § 175 BGB neben dem Bevollmächtigten auch gegen andere Besitzer der Vollmachtsurkunde richtet. Richtigerweise ist in diesen Fällen aber § 175 BGB entsprechend anzuwenden. Eine direkte Missbrauchsgefahr bei dem besitzenden Dritten besteht zwar nicht. Jedoch besteht die Gefahr, dass dieser die Vollmachtsurkunde wieder an den Bevollmächtigten selbst herausgibt. Darüber hinaus hat der Dritte wegen des Erlöschens der Vollmacht an der Urkunde kein berechtigtes Interesse. Bei Diskussionen mit dem besitzenden Dritten bietet sich zudem die Kraftloserklärung der Vollmacht nach § 176 BGB an.
Rz. 46
Um dem Vollmachtgeber weitere Herausgabeansprüche an die Hand zu geben, kann in der Vollmachtsurkunde geregelt werden, dass der Vollmachtgeber Eigentümer der U...