An das
Amtsgericht/Landgericht/Oberlandesgericht
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubiger und Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Schuldner und Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
Aktenzeichen: _________________________
überreiche ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, nebst Zustellbescheinigung.
und beantrage,
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dem Schuldner |
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dem _________________________ |
zur Erzwingung der im vollstreckbaren _________________________ niedergelegten Verpflichtung, _________________________, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder aber Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Gläubiger erwirkte gegen den Schuldner _________________________ vom _________________________, Az: _________________________. Hiernach ist
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der Schuldner |
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der _________________________ für die Schuldnerin |
verpflichtet, _________________________.
Die vom Schuldner geschuldete Handlung stellt eine
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Unterlassungsverpflichtung |
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Duldungsverpflichtung |
im Sinne von § 890 ZPO dar, weil _________________________.
Der Schuldner ist deshalb durch die Beugemittel des Ordnungsgeldes und nötigenfalls auch der Ordnungshaft zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit anzuhalten.
Sollte das erkennende Gericht anderer Auffassung sein, wird um einen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten, damit der Antrag ggf. auf einen solchen nach §§ 887, 888 ZPO umgestellt oder jedenfalls ein Hilfsantrag gestellt werden kann.
Nach § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verurteilung zu einem Ordnungsmittel eine Androhung vorausgehen.
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Eine solche Androhung fehlt in dem der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titel, sodass dies nachzuholen ist. |
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Eine solche Androhung konnte in den Prozessvergleich nicht aufgenommen werden (OLG Saarbrücken, FamRZ 2014, 146; LG Oldenburg VersR 2000, 385) und muss deshalb nunmehr isoliert beantragt werden. |
Zur Vermeidung von Verzögerungen, die die Sanktionsbewährung der Unterlassungs- bzw. Duldungsverpflichtung hindert, wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht voraussetzt, dass eine Zuwiderhandlung gegen die begründete Verpflichtung unmittelbar bevorsteht oder sonst droht (MüKO-ZPO/Gruber, 6. Aufl., § 890 Rn 25 m.w.N.).
Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden und dem Schuldner den Beschluss von Amts wegen (§ 329 Abs. 3 ZPO) zuzustellen und diesen mit den weiteren Vollstreckungsunterlagen nach hier formlos zurückzusenden. Zugleich wird um Übersendung einer Zustellbescheinigung (§ 169 ZPO) gebeten.
Rechtsanwalt