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§ 15 Ansprüche Dritter / 2. Ersatzanspruch

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 57

Ebenso wie der Erwerbsschaden ist auch der Unterhaltsschaden grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente auszugleichen. Nach § 844 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 BGB sind die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 BGB entsprechend anzuwenden; statt der Rente kann daher ausnahmsweise auch eine Kapitalabfindung in Betracht kommen (dazu oben § 13 Rdn 247 ff.). Für den Kapitalisierungsfaktor sind bei entgangenem Unterhalt infolge des Unfalltodes einer Ehefrau die Tabellen für lebenslängliche verbundene Renten heranzuziehen, weil der vom Ehemann geltend gemachte Unterhaltsschaden nicht nur durch seine eigene statistische Lebenserwartung, sondern auch durch die durchschnittliche Lebenserwartung seiner verstorbenen Ehefrau begrenzt wird und es angezeigt sein kann, einen Zinssatz von 5 % zugrunde zu legen.[125] Das zur Berechnung des Barunterhaltsschadens zu berücksichtigende künftige Einkommen aus Rentenbezügen und öffentlichen Zusatzversorgungen kann gem. § 287 ZPO auf der Grundlage vorläufiger Rentenberechnungen des/der Versorgungsträger geschätzt werden.[126]

 

Rz. 58

Für die Höhe des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt des Getöteten an.[127] Eine über die gesetzlich geschuldete Unterhaltspflicht hinausgehende ("überobligationsmäßig") tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung ist im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen.[128] Beim Barunterhalt besteht meist kein wesentlicher Unterschied zwischen dem gesetzlich geschuldeten und dem tatsächlich geleisteten Unterhalt, wenn der alleinige Barunterhaltspflichtige die Familie nach seinen finanziellen Möglichkeiten unterhält. Weniger eindeutig kann die Sachlage z.B. sein, wenn beide Eheleute barunterhaltspflichtig sind, aber nur einer von ihn...

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