Rz. 203

§ 845 BGB findet im Rahmen der Verschuldenshaftung sowohl im Falle der Verletzung als auch im Falle der Tötung Anwendung. Der Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste, wie er in § 845 BGB geregelt ist, besteht nur, wenn der Schädiger aus Delikt (§§ 823 ff. BGB) haftet, nicht hingegen im Bereich der Gefährdungshaftungstatbestände (etwa § 7 StVG). Dort ist ein entsprechender Ersatzanspruch vielmehr bewusst ausgeschlossen.[416] Die Vorschrift hat heute fast keine praktische Bedeutung mehr.[417]

[416] Vgl. dazu BGH, Urt. v. 24.6.1969 – VI ZR 53/67, VersR 1969, 952.
[417] Vgl. Roth, Vierzig Jahre Eherechtsreform in Deutschland, FamRZ 2017, 1017.

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