Rz. 153
Da beide Ehegatten aus ihren Arbeitseinkünften in angemessener Weise zum Familienunterhalt beizutragen hatten,[315] steht, wenn ein Ehepartner unfallbedingt getötet wird, dem überlebenden Ehepartner zwar ein Anspruch auf Ersatz des vom Getöteten eingebrachten Barunterhalts zu, vermindert jedoch um die nunmehr ersparten Unterhaltsleistungen, die der hinterbliebene Ehegatte dem Getöteten weiterhin geschuldet hätte.[316] Im Rahmen der Berechnung des wechselseitig geschuldeten Barunterhalts sind die im Haushalt entstehenden fixen Kosten (dazu oben Rdn 81 ff.) anteilig entsprechend der jeweiligen Einkommenshöhe auf beide Ehegatten zu verteilen; am jeweils nach Abzug der fixen Kosten verbleibenden verfügbaren Einkommen der Ehegatten stehen beiden die Anteile zu, die sie unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse am gesamten Familieneinkommen beanspruchen können (bei einem kinderlosen beiderseits berufstätigen Ehepaar also die Hälfte – so im Berechnungsbeispiel[317] –, bei Berücksichtigung eines Kindes beispielsweise je 40 %, während auf das Kind 20 % entfallen.[318]
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