Rz. 135
Wird eine Ersatzkraft beschäftigt, ist bei der Schadensermittlung von dem gezahlten Bruttolohn auszugehen, einschließlich der anfallenden Steuern und Sozialbeiträge. Die tatsächlich entstehenden Aufwendungen können allerdings nicht stets unbesehen mit dem zu ersetzenden Schaden gleichgesetzt werden. Denn zu ersetzen sind stets nur die im konkreten Fall zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Insbesondere müssen die tatsächlichen Aufwendungen sämtlich als unfallbedingt anzuerkennen sein.
Rz. 136
Für die Erforderlichkeit stellen die tatsächlich entstandenen Kosten einen wesentlichen, jedoch nicht unangreifbaren Ausgangspunkt dar. Bezüglich der Kosten der eingestellten Ersatzkraft ist zu prüfen, in welchem zeitlichen Umfang die Beschäftigung dieser Ersatzkraft wegen des unfallbedingten Wegfalls des getöteten Ehegatten in der Haushaltsführung notwendig war, welcher Arbeitszeitbedarf bestand und welche Qualifikation die Ersatzkraft haben musste. Insbesondere muss sich die konkret mit der Ersatzkraft vereinbarte Vergütung in angemessenem Rahmen halten, wobei tarifvertragliche Regelungen einen Anhaltspunkt geben können, aber auch die jeweiligen Marktverhältnisse berücksichtigt werden müssen. Dabei verbietet sich jede kleinliche Betrachtungsweise. Die tatsächlichen Aufwendungen dienen nur dann als Bewertungsmaßstab für die entgangene Unterhaltsleistung, wenn durch sie der entstandene Schaden vollständig ausgeglichen wird. Die Geschädigten brauchen sich insbesondere nicht auf eine notdürftige Versorgung verweisen zu lassen; erledigt die eingestellte Ersatzkraft nur einen Teil der anfallenden Haus- und Erziehungsarbeiten, beispielsweise, weil der Schaden teilweise innerfamiliär aufgefangen wird, so darf dies nicht dem Schädiger zugutekommen. Der Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen geht dann über das tatsächlich an die Ersatzkraft gezahlte Entgelt hinaus. Zum reinen Vergütungsentgelt können noch weitere Schadenspositionen hinzukommen, z.B. Unterbringungskosten.
Rz. 137
Steht fest, dass auch ohne den unfallbedingten Wegfall der Haushaltsführungsleistung des getöteten Ehegatten voraussichtlich eine Hilfskraft für den Haushalt eingestellt worden wäre, so ist dies zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen, weil für die Zeit, in der die Hilfe unfallunabhängig beschäftigt worden wäre, insoweit kein Schaden vorliegt. Erst recht kann dann die Vergütung der angestellten Haushaltshilfe keinen Schadensposten darstellen, wenn und soweit schon zu Lebzeiten des nicht berufstätigen Ehegatten die Hausarbeit durch sie erledigt wurde.