Rz. 192

Für nichteheliche Kinder gelten seit dem 1.7.1998 grundsätzlich dieselben unterhaltsrechtlichen Regelungen wie für eheliche Kinder. Die zuvor für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater maßgeblichen Vorschriften der §§ 1615b1615k BGB sind durch das Kinderunterhaltsgesetz (KindUG) vom 6.4.1998[397] aufgehoben worden. Wird dem Kind durch Tötung des nach § 1601 BGB unterhaltspflichtigen nichtehelichen Vaters der Unterhaltsanspruch gegen diesen entzogen, steht ihm wie einem ehelichen Kind der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB zu.

 

Rz. 193

Der Anspruch gegen den Vater eines nichtehelichen Kindes auf Unterhaltsleistung steht einem Schadensersatzanspruch bei Tötung der Mutter nicht entgegen, der darauf gegründet wird, dass der von der Mutter geschuldete und geleistete Unterhalt, insbesondere der Betreuungsunterhalt, unfallbedingt entzogen wurde.[398] Soweit die Zahlungen des Vaters zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes nicht ausreichen, hat die nichteheliche Mutter aus ihrer Erwerbstätigkeit für den Barunterhalt einzutreten; dementsprechend können sich die von ihr geschuldeten Betreuungsleistungen reduzieren.[399] Auf den Ersatzanspruch des nichtehelichen Kindes für den ihm durch die Tötung seiner Mutter entstandenen Unterhaltsschaden ist die aus der Sozialversicherung seines nachverstorbenen Großvaters gezahlte höhere Rente bei Ruhen der vorher aus der Sozialversicherung seiner Mutter gewährten Rente dann nicht anzurechnen, wenn die Unterhaltsleistung des Großvaters an das Kind nach dem Tode der Mutter aus Anlass ihrer Tötung erbracht worden ist.[400]

 

Rz. 194

Zu eventuellen Ansprüchen der nicht verheirateten Eltern vgl. Rdn 39.

[397] BGBl I, 666.
[398] Vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4.11.1975 – VI ZR 217/73, VersR 1976, 291, 292.
[399] Vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 17.12.1972 – 5 U 116/71, VersR 1972, 694.

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