Rz. 210

Der Schadensersatzanspruch aus § 845 BGB ist auf den Ersatz des Wertes der Dienstleistung des "Hauskindes" gerichtet; hingegen können die Eltern nicht Ausgleich des Schadens verlangen, der ihnen insgesamt aus dem Eingang der Dienstleistung erwächst.[435] Der Wert der Dienste ist auf der Basis der erforderlichen Aufwendungen für eine gleichwertige Ersatzkraft zu berechnen, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich eingestellt wird; abzusetzen ist der ersparte Unterhaltsaufwand, insbesondere für die Verpflegung des Kindes.[436] Insoweit ist im Einzelnen festzustellen, welche konkreten Arbeitsleistungen das Kind familienrechtlich geschuldet hätte.[437]

[435] BGHZ 69, 380.
[437] OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.3.1987 – 10 U 128/86, VersR 1988, 1128.

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