Rz. 94
War die Familie durch die Mitgliedschaft des getöteten berufstätigen Ehepartners in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Krankheitskosten abgesichert, so gehörte die Verschaffung dieses Versicherungsschutzes zur Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber seinen ohne zusätzliche Kosten mitversicherten Familienangehörigen. Sind nach dem Schadensereignis der überlebende Ehegatte und die Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig, so haben diese Hinterbliebenen auf der Grundlage des § 844 Abs. 2 BGB auch einen Anspruch gegen den Schädiger auf Zahlung der Beiträge, die zur Erhaltung dieses Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind. Diese Beiträge sind als Rechnungsfaktoren bei der Ermittlung der Unterhaltsschadensrente zu berücksichtigen.
Rz. 95
War der Getötete als Beamter hinsichtlich der Krankheitskosten seiner Familie beihilfeberechtigt, so ist rechtlich davon auszugehen, dass der Beamte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Angehörigen diese von den Aufwendungen im Krankheitsfall im Umfang seiner Beihilfeberechtigung voll freizustellen hatte. Haben die Angehörigen diesen Anspruch durch den unfallbedingten Tod des Beamten verloren, so ist ihnen insoweit ein Unterhaltsschaden im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB entstanden. Dass sie nunmehr beamtenrechtlich selbst beihilfeberechtigt geworden sind, darf den Schädiger nicht entlasten. Dieser ist vielmehr verpflichtet, dem Dienstherrn, auf den der Schadensersatzanspruch insoweit übergegangen ist, die Beihilfeleistungen zu ersetzen, die dieser den Hinterbliebenen des Beamten zu erbringen hat. Der Schädiger hat im Falle der Verletzung eines Beamten, die zu dessen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geführt hat, dem Dienstherrn allerdings nicht die Beihilfeleistungen zu ersetzen, die dieser aufgrund nicht unfallbedingter Heilmaßnahmen zu erbringen hat. Entsprechendes muss auch im Tötungsfall gelten. Ist nicht nur der Getötete Beamter, sondern auch der überlebende Ehegatte, so erfasst die Schadensersatzpflicht des Schädigers die Hälfte der vom Dienstherrn an die Kinder erbrachten Beihilfeleistungen. Da die Beihilfe unmittelbar an die Kosten der Heilbehandlung anknüpft, kann hierin für den Schädiger ein beträchtliches Risiko liegen. Es ist deshalb zu erwägen, ob die Hinterbliebenen gehalten sind, durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung, deren Kosten voll vom Schädiger übernommen werden, zur Schadensminderung beizutragen.